Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
Für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C, CE und D1, D1E beträgt das Mindestalter hingegen 21 Jahre.
Für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D, DE beträgt das Mindestalter 24 Jahre (näheres § 10 FeV).
Entsprechend § 10 Abs. 2 FeV hat die Behörde in den Fällen der Ausnahmen vom Mindestalter für die Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE eine Überprüfung der Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
Den Antrag können Sie ½ Jahr vor Vollendung des jeweiligen Mindestalter entweder im zuständigen Einwohnermeldeamt oder in der Fahrerlaubnisbehörde in Strausberg stellen.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE vor Erreichung des jeweiligen Mindestalters müssen nachweisen, dass Sie eine Berufsausbildung nach dem stattlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer /Berufskraftfahrerin“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV
Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt für öffentliche Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Augenuntersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nr. 2.2 FeV) erforderlich. (zu den Formularen Anlage 6)
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1
Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
- bei Erwerb der Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich ein Gutachten nach Anlage 5 FeV, Nr. 2 (Funktions- und Leistungstest)
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des BZRG – Belegart „0“ (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate und zu beantragen in Ihrem Einwohnermeldeamt)
- Bescheinigung über die Grundqualifizierung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) für die Eintragung der Schlüsselnummer 95 in den Führerschein
Gebühren:
Antrag auf Erweiterung: | 42,60 € |
Eintragung Schlüsselnummer 95: | 28,60 € |
Antragsformular:
- Genaue Anschrift der Fahrschule. Bei kreisfremder Fahrschule zusätzlich genaue Anschrift der Technischen Prüfstelle und Angabe des Prüfortes (zu erfragen bei der ausbildenden Fahrschule). Liegt der Prüfort außerhalb des LK – MOL ist zusätzlich der Nachweis nach § 17 Abs. 3 FeV - - Bezug zum Prüfort (z. B. Nebenwohnung, Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder Arbeit) erforderlich.
Wird die Prüfung im Bereich der DEKRA e. V. Berlin und Brandenburg abgelegt, wird nach dem Bestehen der praktischen Prüfung durch den Prüfer ein befristet gültiger vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung (VNF) ausgehändigt. Der Führerschein wird erst danach hergestellt. Der VNF ist innerhalb der Befristung in Verbindung mit dem Personalausweis in Deutschland gültig. Erklärung zur Fahrerlaubniserweiterung zwecks Ausgabe KFS (zum Formular)
Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E nach § 24 FeV
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 5 (DDR) oder C, E (DDR) sind diese Klassen nach § 76 Abs. 9 FeV gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Bei Inhabern, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E ab dem 01.01.1999 erwarben, sind diese Klassen auf das 50. Lebensjahr befristet. Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE wurden diese Klassen nur für 5 Jahre erteilt.
Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 FeV entsprechend anzuwenden.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Vorlage des Führerscheines im Original
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1
Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt für öffentliche Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Augenuntersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nr. 2.2 FeV) erforderlich. (zu den Formularen Anlage 6)
Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
Gebühren:
- Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis: 42,60 €
Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1, D1E nach § 24 FeV
Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 FeV entsprechend anzuwenden.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Vorlage des Führerscheines im Original
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des BZRG – Belegart „0“ (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate und zu beantragen in Ihrem Einwohnermeldeamt)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1, ab Vollendung des 50. Lebensjahrs ist zusätzlich ein Gutachten nach Anlage 5 FeV, Nr. 2 (Funktions- und Leistungstest). Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt für öffentliche Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Augenuntersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nr. 2.2 FeV) erforderlich.(zu den Formularen Anlage 6)
Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
Liste bisher bekannter Untersuchungsstellen, die berechtigt sind die Tauglichkeitsuntersuchungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (zur Ärzteliste)
Gebühren:
- Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis: 42,60 €