Sicherung des Lebensunterhaltes


Herzlich willkommen auf der Seite des Fachdienstes Sicherung des Lebensunterhaltes. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen, sowie wichtige Formulare.

Folgende Hilfen werden im Fachdienst bearbeitet:

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, wenn er auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze § 41 Abs. 2 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Informationen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) finden Sie hier:

Hilfe zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe soll sicherstellen, dass die Personen behandelt werden können, die keinen oder keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben. 

Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder subsidiär in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Nähere Informationen zur Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten finden Sie hier.

Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII
In bestimmten Fällen können/müssen Schulden übernommen werden, z. B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbaren Notlage. Die Geldleistung kann als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Berufliche Rehabilitierung nach dem Rehabilitierungsgesetze
Wenn Personen in der DDR Verwaltungsunrecht ausgesetzt waren oder im Berufsleben verfolgt wurden, können sie sich rehabilitieren lassen und sodann Folgeleistungen (Ausgleichsleistungen) in Anspruch nehmen.

Informationspflichten des Sozialamtes gemäß dem Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):

Informationspflichten gemäß Artikel 13 der-EU-DSGVO

Frau Doreen Birke
Fachdienst Sicherung des Lebensunterhaltes
Leiterin Fachdienst
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