Staatsangehörigkeitsbehörde

Einbürgerung (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)

 

Mit der Einbürgerung wird einem ausländischen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Um die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • seit min. acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bzw. seit min. sieben Jahren, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen wird,
  • der Einbürgerungsbewerber ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis,
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes,
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen,
  • Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bzw. nicht zu vertretene Inanspruchnahme von Sozialleistungen,
  • keine Verurteilung zu einer Straftat (ausgenommen Bagatelldelikte),
  • Bereitschaft, die bisherige/n Staatsangehörigkeit/en aufzugeben (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz),
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1),
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest), 
  • Ehegatten und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

2. Ermessenseinbürgerung nach §§ 8, 9 StAG
Hier kann bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt wird oder die Einbürgerung der Vermeidung einer besonderen Härte dient. Es gelten für bestimmte Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) kürzere Aufenthaltszeiten als bei der Anspruchseinbürgerung.

Gebühren:

  • Einzeleinbürgerung: 255,00 EUR
  • Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern: 51,00 EUR

Verfahrensablauf:
Wenn Sie mehr zum Thema "Einbürgerung" speziell in Ihrem Fall wissen möchten, bietet sich im Vorfeld ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Staatsangehörigkeitsbehörde an.  Im Beratungsgespräch erhalten Sie einen umfangreichen Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen und erfahren, welche Unterlagen für einen positiven Einbürgerungsantrag vorzulegen sind.  Die Antragsformulare werden Sie erst nach positiver Beurteilung im Beratungsgespräch erhalten, da dies im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung ist.

Sobald Sie die notwendigen Unterlagen zusammen und die Antragsformulare erhalten haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin, um den Einbürgerungsantrag zu stellen. An diesem Termin sind sämtliche Dokumente im Original sowie in Kopie vorzulegen. Anschließend erfolgt die Bezahlung des Gebührenvorschusses i. H. v. 191,00 EUR, bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern i. H. v. 38,00 EUR. Im Rahmen der Antragsprüfung ist die Verfahrensdauer abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, da ggf. ein Entlassungsverfahren bei der Botschaft Ihres Heimatlandes durchzuführen ist. Nach erfolgter Antragsprüfung bzw. erfolgter Entlassung aus Ihrer Staatsangehörigkeit, wird die Einbürgerung per Übergabe der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Hierfür ist im Vorfeld ein Termin zu vereinbaren. Am Tag der Übergabe der Einbürgerungsurkunde ist die Restgebühr i. H. v. 64,00 EUR bzw. bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern i. H. v. 13,00 EUR zu entrichten.

Abschließend können Sie mit Ihrer Einbürgerungsurkunde in der Meldebehörde bzw. im Bürgerbüro Ihres Wohnorts vorsprechen, um die deutschen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) zu beantragen.

Wenn Sie einen Termin mit der Staatsangehörigkeitsbehörde vereinbaren möchten, nutzen Sie bitte das Online-Terminvergabesystem der Ausländerbehörde. Sie können sich unter der Rubrik "Ausländerbehörde" -> "GFK-Flüchtlinge/Staatsangehörigkeit/Einbürgerung" -> "Einbürgerung" einen entsprechenden Termin buchen. Bitte beachten Sie, dass ein Termin zur Antragstellung einer Einbürgerung nur zu buchen ist, wenn Sie vorher ein erfolgreiches Beratungsgespräch wahrnahmen. 

Sobald Sie einen Termin erhalten, erscheinen Sie bitte pünktlich zur vereinbarten Zeit und legen sämtliche Unterlagen vollständig vor. Aktuell ist der Eintritt ins Dienstgebäude nur mit medizinischer Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske) gestattet. 

Herr Karsten Jesse
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Leiter Fachdienst
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