Amtliche Belehrung
(Gesundheitszeugnis)
Herzlich willkommen auf unserer Seite. Nachfolgend finden Sie Informationen zur amtlichen Belehrung (zum Gesundheitszeugnis) für eine Tätigkeit nach §§ 42/43 lfSG.
- für alle, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
- vor erstmaliger Ausübung
- Bescheinigung über eine mündliche und schriftliche Belehrung durch das Gesundheitsamt
- Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein
- Belehrungen sind jährlich durch den Arbeitgeber zu wiederholen und in das Nachweisheft einzutragen
- bei Jugendlichen unter 18 Jahren, nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten
- zu beachten: Personalausweis oder Reisepass sowie ausgefüllter Anamnesebogen sind mitzubringen; bei nicht ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen
Die Belehrung dauert ca. 1 bis 1,5 Stunden.
Die Belehrung beinhaltet:
- Antrags-/Datenaufnahme
- Videovortrag
- Persönliche Belehrung
Kosten / Gebühren:
- für Belehrung 45,00 €
- Wiederholungsausstellung 30,00 €
- für Belehrung zum Schülerpraktikum kostenlos
- bei Belehrungen am Dienstort Strausberg ausschließlich mit EC-Karte
Die Gebühr ist am Tag der Belehrung zu entrichten.
Betroffene Lebensmittel im Sinne des § 42 IfSG sind:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebs oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eierprodukte
- Säuglings- und Kindernahrung
- Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen