Schülerbeförderung


Herzlich willkommen auf der Seite des Bereiches Schulbeförderung. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen, nützliche Links, sowie wichtige Formulare.

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Landkreis Märkisch-Oderland entsprechend der geltenden Schülerbeförderungssatzung einen Zuschuss zu den Schülerfahrtkosten bzw. organisiert die Beförderung im Schülerspezialverkehr.

Satzung gültig bis 31.01.2024

Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) - vom 15.05.2019

Satzung gültig ab 01.02.2024

Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) - vom 08.11.2023

Anlage zu Artikel 13 DSGVO

Fragen und Antworten

Die Leistungen nach der Schülerbeförderungssatzung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Maßgebend ist das Datum des Antragseinganges beim Landkreis. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

  • zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 1,
  • zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 7,
  • zu Beginn des Besuches der Sekundarstufe II,
  • bei Wohnungs- oder Schulwechsel,
  • bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe,
  • vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums oder des Praxislernens ab der Jahrgangsstufe 9 an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen",
  • vor Beginn des Praktikums, das im Rahmen der vollzeitschulischen Ausbildung an beruflichen Schulen durchgeführt wird,
  • wenn der Schüler erstmals am Schülerspezialverkehr teilnehmen und/oder ein Privatfahrzeug (Pkw, Motorrad, Moped, Fahrrad) nutzen will und
  • für jedes folgende Schuljahr, wenn der erteilte Bescheid auf die Laufzeit eines Schuljahres befristet ist.

Der Antrag auf Schülerspezialverkehr ist vor Beginn eines jeden Schuljahres neu zu stellen.

Wird im Primarbereich nicht die örtlich zuständige Schule besucht, ist ein Zuweisungsschreiben des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung beizufügen.

Wird im Sekundarbereich I oder II nicht die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform besucht, sind Ablehnungsschreiben der nächsterreichbaren Schulen oder ein Zuweisungsschreiben des Staatlichen Schulamtes beizufügen.

Dem Antrag ist bei Nutzung eines Privatfahrzeugs durch den Schüler eine Kopie seines Führerscheines beizufügen.

Eine dauernde oder vorübergehende Behinderung ist durch die Vorlage der Kopie des Schwerbehindertenausweises oder/und eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung bewirkt jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr.

  • 1. - 6. Jahrgangsstufe mindestens 2 km,
  • 7. - 10. Jahrgangsstufe mindestens 3,5 km und
  • Sekundarstufe II mindestens 5 km

Der Schulweg ist dabei der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang der Schule, unabhängig davon, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird.

  • 1. Schüler monatlich 10,50 € schuljährlich 105,00 €
  • 2. Schüler monatlich 7,50 € schuljährlich 75,00 €
  • 3. Schüler monatlich 4,50 € schuljährlich 45,00 €

Für den 4. Schüler und weitere in einem Haushalt lebende anspruchsberechtigte Schüler entfällt der Eigenanteil.
Der Eigenanteil für Schüler in der Heimunterbringung beträgt grundsätzlich 10,50 €/Monat mit der Möglichkeit der Ermäßigung nach § 8 Abs. 4 der o. g. Satzung, sofern es sich um Geschwister handelt. 
Der Eigenanteil für jeden Gastschüler beträgt 10,50 €/Monat ohne die Möglichkeit einer Ermäßigung nach § 8 Abs. 4 der o. g. Satzung.
Auszubildende mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag tragen einen Eigenanteil i. H. v. monatlich 65,00 €. Dies gilt auch für die Teilnehmer des II. Bildungsweges, die über ein eigenes Einkommen verfügen.

Wurde bereits ein Eigenanteil für eine Leistung aus der Schülerbeförderung entrichtet, wird der Zuschuss für diese Monate in Höhe der notwendigen Schülerfahrtkosten ohne Abzug eines weiteren Eigenanteils gewährt.

Die Eigenanteile im Schülerspezialverkehr sind zum 15.09. und 15.03. zur Zahlung fällig.
Bei Erhalt eines Schülerfahrausweises ist der Eigenanteil grundsätzlich zum 01.07. und 01.12. zu zahlen. Abweichende Zahlungstermine werden dem Antragsteller im Bescheid mitgeteilt.

Barnimer Busgesellschaft (BBG): 03334 52-127
Märkisch-Oderland Bus GmbH: 03341 44949-21 oder -14
Strausberger Eisenbahn: 03341 3451-30

Auskünfte zum Tarif des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erhalten Sie unter den o. g. Telefonnummern sowie im Internet unter www.vbb.de.

Die Ausstellung eines Schülerfahrausweises kann erst nach Abgabe eines Lichtbildes erfolgen. Das Passbild des Schülers bitte mit Namen, Geburtsdatum und der besuchten Schule auf der Rückseite beschriften.
Bei der Überweisung des Eigenanteils an die Verkehrsgesellschaft sind unbedingt das vollständige Aktenzeichen sowie der Name und Vorname des Schülers als Zahlungsgrund anzugeben. Fehlen diese Angaben, ist eine Zuordnung des Zahlungseinganges zu einem bestimmten Schüler nicht möglich. In diesem Fall ist mit einer Verzögerung bei der Ausgabe des Schülerfahrausweises zu rechnen. Daraus resultierende Mehraufwendungen werden nicht erstattet.
Der Schülerfahrausweis kann erst ausgegeben werden, wenn Ihr Eigenanteil (an den Fahrtkosten) an die im Bescheid mitgeteilte Verkehrsgesellschaft überwiesen wurde.
Sollten Sie eine Erweiterung des Schülerfahrausweises bzgl. der Fahrtstrecke auf eigene Kosten wünschen, melden Sie sich bitte, rechtzeitig (vor Schuljahresbeginn), bei der entsprechenden Verkehrsgesellschaft.

Bei Verlust oder Beschädigung des Schülerfahrausweises wenden Sie sich direkt an das im Bescheid genannte Verkehrsunternehmen. Gegen eine Gebühr wird ein Ersatzschülerfahrausweis ausgestellt.

1. Sofern ein Anspruch auf Zuschuss im ÖPNV besteht, kann er in dieser Höhe (abzüglich Eigenanteil) auch dann ausgezahlt werden, wenn der Schüler oder Auszubildende gleichwohl mit einem Privatfahrzeug fährt.
Oder
2. Soweit der Landkreis der Nutzung eines Privatfahrzeuges für die Zurücklegung des Schulweges zugestimmt hat, beschränkt sich die Berechnung auf eine Hin- und Rückfahrt je Schultag. Der Berechnung der notwendigen Schülerfahrtkosten werden pro Kilometer der Entfernung
a) bei der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge 0,10 € bis zu einer Höhe von 200,00 €/Monat
und
b) bei der Nutzung eines Fahrrades 0,07 €

abzüglich des Eigenanteils zu Grunde gelegt.

Eine Bezuschussung als Mitfahrer erfolgt nach dieser Satzung nicht. Dies gilt auch, wenn Eltern mehr als ein Kind zum gleichen Schulort befördern.

Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs ist für die Abrechnung des Zuschusses ein Bestätigungsvermerk der Schule über die schultägliche Anwesenheit im Abrechnungszeitraum erforderlich.

Die Beantragung ist rechtzeitig vor dem Schülerbetriebspraktikum vorzunehmen.

Vom Antragsteller ist zu überprüfen, ob der durch den Landkreis bereitgestellte Schülerfahrausweis auch für die Fahrten zum Praktikumsbetrieb nutzbar ist. Eine erneute Antragstellung ist dann nicht erforderlich.

Die Beantragung des Praxislernens ab der 9. Jahrgangsstufe ist beim Landkreis Märkisch-Oderland nur für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" möglich.

Die Entfernung muss auch hier mindestens 4 km betragen.
Des Weiteren besteht für Schüler der Sekundarstufe I der Anspruch auf Schülerbeförderung und/oder Gewährung eines Zuschusses zu den Schülerfahrtkosten zum Erreichen der Schülerbetriebspraktikumsstätte nur für eine Länge des Schulweges bis zu 40 km (einfache Entfernung).

Für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der notwendigen Schülerfahrtkosten gewährt. Dieser Zuschuss erhöht sich für den Schüler und den Zeitraum, für den bereits ein Eigenanteil zu den Kosten der Schülerbeförderung zu tragen ist und wird in dem Fall in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zum Besuch der Praktikumsstätte gewährt.

Für den 4. Schüler und weitere in einem Haushalt lebende anspruchsberechtigte Schüler werden die Kosten in Höhe der notwendigen Schülerfahrtkosten zum Besuch des Praktikumsbetriebes erstattet.

Abrechnungen der Schülerfahrtkosten für das abgelaufene Schuljahr sind nur bis zum 30.11. des Kalenderjahres möglich. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Abrechnungsunterlagen beim Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt des Landkreises. Originalfahrscheine sind in zeitlicher Reihenfolge aufzukleben.

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nur gegen Vorlage der Originalfahrscheine oder der Zahlungsbelege (sofern keine Originalfahrscheine vorhanden sind z. B. bei einem ABO oder Fahrdiensten). Es sind die für die Abrechnung vorgesehenen Formulare zu verwenden.

Alle Veränderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Träger der Schülerbeförderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es werden nur vollständig ausgefüllte und mit allen Unterlagen versehene Anträge bearbeitet. Unterlagen sind in Kopie einzureichen.

Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.