Allgemeine Informationen der Bußgeldbehörde


Die Bußgeldbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständig. Je nach Schwere des Verstoßes wird dabei ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren eröffnet.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige allgemeine Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten.

Haben Sie Fragen zu einem Ihnen zugesandten Verwarn-oder Bußgeldbescheid, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern als Ansprechpartner mit den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Verwarngeldverfahren

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird durch die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festgesetzt, dabei handelt es sich um Beträge zwischen 5 Euro und 55 Euro.

Erklärt sich der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, ist eine vollständige und fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zahlungsfrist vorzunehmen. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage nach Erhalt des Verwarnungsschreibens. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Bußgeldverfahren
  • Vom Verwarngeld- zum Bußgeldverfahren

Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt und/oder es werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen.

Zu beachten ist, dass mit der Eröffnung des Bußgeldverfahrens neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) dem Betroffenen auferlegt werden können.

  • Bußgeld

Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße ab 60 Euro belegt sind, wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eröffnet.

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu wird dem Betroffenen durch die Bußgeldbehörde ein Anhörungsbogens zugesandt, welcher innerhalb einer Frist an die Behörde zurückzusenden ist. Mit Zusendung des Anhörungsbogens wird die Frist zur Verjährung unterbrochen, so dass ein Bußgeldbescheid auch nach Ablauf von 3 Monaten ab Tatvorwurf erlassen werden kann.

Rechtsmittel

Nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt ist, kann ein Einspruch gemäß § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) innerhalb einer Frist von 2 Wochen geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldbehörde.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Ein Einspruch per E-Mail ist nur zulässig, wenn die E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle@landkreismol.de gesendet wird.

Im Einspruchsverfahren werden durch die Bußgeldbehörde alle ihr bekannten Tatsachen, Beweismittel und Äußerungen noch einmal geprüft. 

Im Ergebnis der Prüfung kann das Verfahren eingestellt, neu entschieden oder über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben werden.

Mahnung und Vollstreckung

Wird das Bußgeld innerhalb von 28 Tagen nach Rechtskraft nicht bezahlt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Erfolgt auch innerhalb des Mahnverfahrens keine Zahlung, wird das Vollstreckungsverfahren eröffnet.

Gegen zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Betroffene können Maßnahmen bis zur Anordnung der Erzwingungshaft veranlasst werden.

Fahrverbot

Werden Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzt und die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet, kann dem Betroffenen ein Fahrverbot auferlegt werden. Das Fahrverbot dient als erzieherische Maßnahme dazu, den Betroffenen zu einem künftig rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten. Mit einem Fahrverbot verbundene Einschränkungen in der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile sind dabei durch den Betroffenen hinzunehmen.

Das Fahrverbot gilt für alle Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, also auch für Kraftfahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist (z. B. Mofas).

Der Beginn bzw. die Wirksamkeit des Fahrverbotes wird mit dem Bußgeldbescheid geregelt. Das Fahrverbot kann sofort oder 4 Monate nach Rechtskraft wirksam werden. Die Berechnung der Frist beginnt erst mit Eingang des Führerscheines. Vergleichen Sie hierzu ggf. unbedingt die Hinweise auf dem Bußgeldbescheid.  

Verwahrung des Führerscheins

Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot erlassen hat. Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Verbotsfrist beginnt erst, wenn der Führerschein in der Verwaltungsbehörde eingegangen ist. Sofern der Führerschein per Post (per Einschreiben empfohlen) an die Behörde gesandt wird, beginnt der Fahrverbotsvollzug nicht bereits bei Absendung, sondern erst mit dem Eingang bei der Bußgeldbehörde.

Abweichende Entscheidung über das Fahrverbot

Im Ausnahmefall kann die Bußgeldbehörde auf Antrag von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn besondere außergewöhnliche und für den Betroffenen unzumutbare Umstände vorliegen und eine persönliche Härte entstehen würde (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes). Die Behörde wird dann über eine angemessene Erhöhung der Geldbuße entscheiden.