Erteilung Fischereischein

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg bedarf die Ausübung der Fischerei der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 BbgFischG ist ein Fischereischein u. a. nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben.

Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BbgFischG ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle bestanden hat

Benötigte Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines
  • Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie)
  • aktuelles Passbild

Verfahrensablauf

  • ausgefülltes Antragsformular, Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie) sowie ein aktuelles Passbild zur persönlichen Vorsprache mitbringen oder an die Untere Fischereibehörde per Post senden
  • die Untere Fischereibehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fischereischeines vorliegen
  • nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen der Fischereischein Vorort ausgestellt oder an Ihre im Antragsformular angegebene Anschrift versandt

Hinweis

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung eines Fischereischeines erst 7 Tage nach der Ablegung der Anglerprüfung erfolgen kann.

Gebühren

Für die Erteilung eines Fischereischeines wird gemäß § 3 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. der Tarifstelle 13.1.8.1 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.

Die Gebühr kann vor Ort per EC-Karte entrichtet oder im Nachgang infolge der Übersendung eines Gebührenbescheides überwiesen werden.

Entrichtung der Fischereiabgabe

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 22 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) hat, wer die Fischerei ausüben will, bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist.

Gemäß § 17 Abs. 4 BbgFischG sind von der Fischereiabgabe befreit:

  1. Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben sowie
  2. Personen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1- 3 BbgFischG.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins (benötigte Fischereiabgabe bitte ankreuzen)
  • soweit vorhanden die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe (bei Erstantragstellung wird die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe von der Unteren Fischereibehörde zur Verfügung gestellt)

Hinweis

Sollten Sie die Fischereiabgabe für das Folgejahr entrichten wollen, bitte dies auf dem Antragsformular vermerken.

Beispiel:        Wenn Sie die Fischereiabgabe bereits am 11.11.2022 für die Jahre 2023 – 2027 entrichten möchten, bitte auf dem Antragsformular „ab 2023“ vermerken.

Verfahrensablauf

  • ausgefülltes Antragsformular und – soweit vorhanden – Nachweiskarte zur Fischereiabgabe zur persönlichen Vorsprache mitbringen oder an die Untere Fischereibehörde per Post senden
  • anschließend wird die Fischereiabgabemarke Vorort in Ihre Nachweiskarte geklebt und ggf. an Ihre im Antragsformular angegebene Anschrift per Post versendet

Hinweis

Bei Erstantragstellung können Sie Ihr ausgefülltes Antragsformular auch per E-Mail an: fischereibehoerde@landkreismol.de zur Bearbeitung senden.

Abgabe

Gemäß § 1 der Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe beträgt die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe für:

  1. Kinder und Jugendliche, die das achte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr: 2,50 Euro
  2. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr:  12,00 Euro
  3. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre: 40,00 Euro

Die Abgabe kann vor Ort per EC-Karte entrichtet oder im Nachgang infolge der Übersendung eines Gebührenbescheides überwiesen werden.

Untere Fischereibehörde
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Kontaktdaten