Eingliederungshilfe und Pflege


Herzlich willkommen auf der Seite des Fachdienstes Eingliederungshilfe und Pflege. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen, sowie wichtige Formulare.

Folgende Hilfen werden im Fachdienst bearbeitet:

Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII
Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie zum Beispiel der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit - erbracht wird.

Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGBXII
Die Leistungen zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird Personen gewährt, die einen eigenen Haushalt nicht mehr selbst führen können und kein Haushaltsangehöriger hierzu in der Lage ist.

Altenhilfe
Altenhilfe richtet sich an alte Menschen, um die durch das Alter entstehende Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Blindenhilfe
Anspruchsberechtigt sind Blinde, Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen ähnlich schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen

Zum Pflegestützpunkt Strausberg.

Informationspflichten des Sozialamtes gemäß dem Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):

Informationspflichten gemäß Artikel 13 der-EU-DSGVO

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Herr Hagen Kruschwitz
Fachdienst Eingliederungshilfe und Pflege
Leiter Fachdienst
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