Schülerbeförderung


Herzlich willkommen auf der Seite des Bereiches Schulbeförderung. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen, nützliche Links, sowie wichtige Formulare.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 08.11.2023 eine neue Schülerbeförderungssatzung beschlossen.

Wichtigste Änderungen sind der Wegfall der Eigenanteile und ab der Sekundarstufe I die Beförderung zur tatsächlich besuchten Schule, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dieser Satzung erfüllt werden.

Nähere Informationen und unter welchen Voraussetzungen der Landkreis Märkisch-Oderland entsprechend der geltenden Schülerbeförderungssatzung einen Zuschuss zu den Schülerfahrtkosten gewährt bzw. die Beförderung im Schülerspezialverkehr organisiert, erhalten Sie hier.

Schülerbeförderungssatzung gültig ab 01.02.2024

Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) - vom 08.11.2023

Anlage zu Artikel 13 DSGVO

Fragen und Antworten

Die Leistungen nach der Schülerbeförderungssatzung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Maßgebend ist das Datum des Antragseinganges beim Landkreis. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

  • zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 1,
  • zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 7,
  • zu Beginn des Besuches der Sekundarstufe II,
  • bei Wohnungs- oder Schulwechsel,
  • bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe,
  • vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums oder des Praxislernens ,
  • vor Beginn des Praktikums, das im Rahmen der vollzeitschulischen Ausbildung an beruflichen Schulen durchgeführt wird,
  • wenn der Schüler erstmals am Schülerspezialverkehr teilnehmen und/oder ein Privatfahrzeug (Pkw, Motorrad, Moped, Fahrrad) nutzen will und
  • für jedes folgende Schuljahr, wenn der erteilte Bescheid auf die Dauer eines Schuljahres befristet ist.

 


Dem Antrag ist bei Nutzung eines Privatfahrzeugs durch den Schüler eine Kopie seines Führerscheines beizufügen.

Eine dauernde oder vorübergehende Behinderung ist durch die Vorlage der Kopie des Schwerbehindertenausweises oder/und eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung bewirkt jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr.

Für Schüler an beruflichen Schulen ist dem Antrag eine Schulbescheinigung und ggf. eine Kopie des Turnusplanes beizufügen. Wird die Ausbildung im dualen System absolviert, ist zusätzlich eine Kopie des Ausbildungsvertrages erforderlich.

  • 1. - 6. Jahrgangsstufe mindestens 2 km,
  • 7. - 10. Jahrgangsstufe mindestens 3,5 km und
  • Sekundarstufe II mindestens 5 km

Der Schulweg ist dabei der kürzeste verkehrsübliche Fußweg. Er beginnt an der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses des Schülers/der Schülerin und endet  am nächstliegenden Eingang der Schulgrundstücks der Schule, unabhängig davon, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird. Bei der Unterbringung in einem Internat/Wohnheim tritt dieses an die Stelle der Wohnung.


Barnimer Busgesellschaft (BBG): 03334 52-259
Märkisch-Oderland Bus GmbH: 03341 44949-21 oder -14
Strausberger Eisenbahn: 03341 3451-30

Auskünfte zum Tarif des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erhalten Sie unter den o. g. Telefonnummern sowie im Internet unter www.vbb.de.


Das für den Schülerfahrausweis erforderliche Lichtbild ist in der Regel in digitaler Form beim befördernden Verkehrsunternehmen einzureichen. Weitere Informationen dazu erhalten die Antragsteller mit dem Bescheid.

Lichtbilder, die beim Landkreis eingehen, werden unbearbeitet an den Antragsteller zurückgesandt.

Sollten Sie eine Erweiterung des Schülerfahrausweises bzgl. der Fahrtstrecke auf eigene Kosten wünschen, melden Sie sich bitte rechtzeitig (vor Schuljahresbeginn) bei der entsprechenden Verkehrsgesellschaft.

Bei Verlust oder Beschädigung des Schülerfahrausweises wenden Sie sich direkt an das im Bescheid genannte Verkehrsunternehmen. Gegen eine Gebühr wird ein Ersatzschülerfahrausweis ausgestellt.


1. Sofern ein Anspruch auf Zuschuss im ÖPNV besteht, kann er in dieser Höhe auch dann ausgezahlt werden, wenn der Schüler oder Auszubildende gleichwohl mit einem Privatfahrzeug fährt.
oder
2. Soweit der Landkreis der Nutzung eines Privatfahrzeuges für die Zurücklegung des Schulweges zugestimmt hat, wird der Zuschuss nur für eine Hin- und Rückfahrt pro Schultag gewährt. Der Berechnung der notwendigen Schülerfahrtkosten werden pro Kilometer der Entfernung
a) bei der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge 0,10 €
und
b) bei der Nutzung eines Fahrrades 0,07 €

zu Grunde gelegt.

Eine Bezuschussung als Mitfahrer erfolgt nach dieser Satzung nicht. Dies gilt auch, wenn Eltern mehr als ein Kind zum gleichen Schulort befördern.

Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs ist für die Abrechnung des Zuschusses ein Bestätigungsvermerk der Schule über die schultägliche Anwesenheit im Abrechnungszeitraum erforderlich.


Die Beantragung ist rechtzeitig vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums oder des Praxislernens vorzunehmen.

Vom Antragsteller ist zu überprüfen, ob der durch den Landkreis bereitgestellte Schülerfahrausweis auch für die Fahrten zum Praktikumsbetrieb/Praxislernen nutzbar ist. Eine erneute Antragstellung ist dann nicht erforderlich.

Die Entfernung muss auch hier mindestens 3,5 km betragen.

Abrechnungen der Schülerfahrtkosten für das abgelaufene Schuljahr sind nur bis zum 30.11. des Kalenderjahres möglich. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Abrechnungsunterlagen beim Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt des Landkreises. Originalfahrscheine sind in zeitlicher Reihenfolge aufzukleben.

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nur gegen Vorlage der Originalfahrscheine oder der Zahlungsbelege (sofern keine Originalfahrscheine vorhanden sind z. B. bei einem ABO oder Fahrdiensten). Es sind die für die Abrechnung vorgesehenen Formulare zu verwenden.

Alle Veränderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Träger der Schülerbeförderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es werden nur vollständig ausgefüllte und mit allen Unterlagen versehene Anträge bearbeitet. Unterlagen sind in Kopie einzureichen.

Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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