Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)


Analog zu den Zielsetzungen des Grundstücksverkehrsgesetzes sollen durch das LPachtVG die Agrarstruktur gefördert, Gefahren für die Agrarstruktur abgewehrt und Sorge dafür getragen werden, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben.

Zu diesem Zweck besteht für die Verpachtung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes eine Anzeigepflicht.
In Brandenburg sind landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von unter 1 ha von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Grundsätzlich hat der Verpächter die Anzeige durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Pächter ist zu einer Anzeige ebenfalls berechtigt.

Ergibt die Prüfung des angezeigten Landpachtvertrages, dass dieser den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderläuft, kann der Vertrag oder Vertragsbestandteile beanstandet werden.

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