Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)


Ziele des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) sind:

  • die Sicherung des Fortbestandes leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schutz vor unzulässigen Flächenverlusten,
  • die Erhaltung der Agrarstruktur und
  • die Sicherung der Ernährung

Demzufolge unterliegen die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an solchen Grundstücken der Genehmigung nach §§ 2 und 8 des GrdstVG.

Im Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes des Landes Brandenburg vom 18.03.1994 bedarf die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als 2 ha sind, keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG).

Der Genehmigungsantrag wird grundsätzlich vom Notar gestellt, der die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber beurkundet.
Anschließend wird die Genehmigungsfähigkeit durch die zuständige Landwirtschaftsbehörde geprüft. Im Falle, dass der Erwerber Nichtlandwirt ist, wird die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks veröffentlicht.
Sofern aufstockungsbedürftige, leistungsfähige Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte ihr Erwerbsinteresse bekunden, kann die Genehmigung versagt werden.

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