Naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland


Naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung gemäß § 1 (1) Nr. 4. BbgBiberV für den zu MOL gehörenden Teil des Oderbruchs - Fristverlängerung

Auf Grund § 1 (1) Nr. 4. BbgBiberV i. V. m. Artikel 1 der VÄBbgBiberV erlässt der Landkreis Märkisch-Oderland als gemäß § 30 (1) BbgNatSchAG untere Naturschutzbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

I. Punkt II. (Befristung) der Naturschutzrechtlichen Allgemeinverfügung gemäß § 1 (1) Nr. 4. BbgBiberV für den zu MOL gehörenden Teil des Oderbruchs vom 22.08.2016 mit dem Aktenzeichen 32.45/43-16-0086 wird wie folgt geändert:

„Die Geltung dieser Allgemeinverfügung endet mit Ablauf des 31.03.2020“.

II. Punkt I (Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) der Naturschutzrechtlichen Allgemeinverfügung gemäß § 1 (1) Nr. 4. BbgBiberV für den zu MOL gehörenden Teil des Oderbruchs vom 22.08.2016 mit dem Aktenzeichen 32.45/43-16-0086 behält weiterhin seine Gültigkeit.

III. Sofortige Vollziehung: Für diese Entscheidung wird gemäß § 80 (2) Nr. 4. VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. IV. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Soweit in anderen Rechtsvorschriften, auch solchen des Naturschutzrechts, für den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung Beschränkungen, Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernisse bestehen, bleiben diese unberührt.

V. Widerrufsvorbehalt: Für den Fall, dass nachträglich eingetretene oder festgestellte Tatsachen die Sachlage erheblich ändern, behalte ich mir den Widerruf des Bescheides (insgesamt oder in Teilen) vor. VI. Kosten, Gebühren Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten oder Gebühren erhoben. VII. In-Kraft-Treten Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt mit diesem Tag als bekanntgegeben.

Wichtiger Hinweis:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verfügung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 39 (2) Nr. 1. BbgNatSchAG. Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 39 (2) Nr. 1 BbgNatSchAG können gemäß § 40 BbgNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Märkisch Oderland, Fachbereich I, Amt für Landwirtschaft und Umwelt - Fachdienst Untere Naturschutzbehörde -,
Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch-oderland.de aufgeführt sind.

Zur Beachtung:
Eine gedruckte Komplettfassung der Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 18. Dezember 2019 bis einschließlich 17. Januar 2020 im Dienstgebäude des Landkreises Märkisch-Oderland, Kreishaus Seelow, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, Haus B, Raum B 115 zu jedermanns Einsicht ausgelegt und steht während der öffentlichen Sprechzeiten

Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme zur Verfügung.


G. Schmidt                                                                     Seelow, 18. Dezember 2019
Landrat

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