Ab wann werden Leistungen der Schülerbeförderung übernommen?
Die Leistungen nach der Schülerbeförderungssatzung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Maßgebend ist das Datum des Antragseinganges beim Landkreis. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.