aktuelle Informationen

Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (OVG 6 A 13/25) wurde die Normenkontrollklage des Rettungsdienstes Teltow-Fläming als unwirksam erklärt. Hieraus ergeben sich auch Erkenntnisse für den Landkreis Märkisch-Oderland.

Die Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehleinsätze ist unzulässig, d.h. u.a. die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze verbleiben damit beim Träger des Rettungsdienstes.

Für solche Fälle gilt im Landkreis MOL, gerichtlich anerkannt, der § 1 Abs. 3 der Rettungsdienstgebührensatzung:

Die sachliche Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme einer Leistung des Rettungsdienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgRettG. Eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes liegt auch dann vor, wenn die Rettungskräfte am Einsatzort eine medizinische Hilfeleistung erbringen, ein anschließender Transport aber nicht erfolgt. Die Gebührenpflicht entsteht ferner bei Anforderung einer Tragehilfe.

Der Landkreis Märkisch-Oderland verfügt damit über eine obergerichtlich anerkannte Regelung die gesetzlich mangelnde Gegenfinanzierung der Fehlfahrten auszugleichen. Der Adressat (Patient) ist der Gebührenschuldner.

Es bleibt die schriftliche Urteilsbegründung mit den weiteren klagebegründenden Punkten abzuwarten. Die bestehende Kalkulationsgrundlage wird in Abstimmung mit den Kostenträgern weiter verfeinert.

Derzeit werden, rückwirkend in das Jahr 2025, keine Gebührenbescheide (Fehlfahrten/Fehleinsätze) ausgestellt. Das Verfahren hierzu ist noch in Klärung.

Der Landkreis MOL hat bislang von den Kostenträgern noch keine Rückrechnung für die Festbeträge aus dem Jahr 2025 erhalten. Daher erfolgte auch noch keine Erstattung an Patientinnen und Patienten, welche im letzten Jahr die Differenzbeträge aus eigenen Mitteln ausgeglichen haben.

Weitere Informationen in der aktuellen Pressemitteilung 15/2026

§ 1 Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Märkisch-Oderland vom 18.12.2023 wird im § 2 nach Absatz 2 um folgenden Absatz 3 ergänzt:

(3) Ab dem 01.01.2025 bestehen die folgenden Gebührensätze:

 Für die InanspruchnahmeKosten
eines Rettungswagens für die Notfallrettung 552,64 Euro
Leitstellengebühr Notfallrettung74,83 Euro
eines Notarzteinsatzfahrzeuges 507,16 Euro
Leitstellengebühr Notarztdienst 72,15 Euro
eines Notarztes 529,96 Euro
eines Notarztwagens (a+b+e)  1157,43 Euro
eines Notfallkrankenwagens für den Notfalltransport (NKW) 1270,58 Euro
Leitstellengebühr Notfalltransport68,47 Euro
eines Krankentransportwagens für den Krankentransport 592,45 Euro
Leitstellengebühr für Krankentransport68,47 Euro
eines Rettungsmittels zur Tragehilfe 592,45 Euro 
Für die vom Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke je angefangenen Kilometer0,52 Euro

Rettungsdienst

112

Ärztlicher Bereitschaftsdienst    

116117

Wichtiger Appell: 
In Notfällen unbedingt den Notruf 112 wählen!

Es darf Eines niemals in Frage gestellt werden: die medizinische Versorgung in Notfällen.

Unabhängig von finanziellen oder organisatorischen Diskussionen gilt: Bei akuten gesundheitlichen Notfällen zögern Sie nicht – wählen Sie den Notruf 112! Jede Sekunde zählt, und die Rettungsdienste stehen bereit, um Leben zu retten.

Bitte handeln Sie verantwortungsbewusst – für sich selbst, Ihre Familie und alle Mitmenschen.

Fehlfahrt vs. Festbetrag: 
die Definitionen

FAQs zur aktuellen Situation im Rettungsdienst im Land Brandenburg
Ersteller: Landkreistag Brandenburg
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