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Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (OVG 6 A 13/25) wurde die Normenkontrollklage des Rettungsdienstes Teltow-Fläming als unwirksam erklärt. Hieraus ergeben sich auch Erkenntnisse für den Landkreis Märkisch-Oderland.
Die Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehleinsätze ist unzulässig, d.h. u.a. die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze verbleiben damit beim Träger des Rettungsdienstes.
Für solche Fälle gilt im Landkreis MOL, gerichtlich anerkannt, der § 1 Abs. 3 der Rettungsdienstgebührensatzung:
Die sachliche Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme einer Leistung des Rettungsdienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgRettG. Eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes liegt auch dann vor, wenn die Rettungskräfte am Einsatzort eine medizinische Hilfeleistung erbringen, ein anschließender Transport aber nicht erfolgt. Die Gebührenpflicht entsteht ferner bei Anforderung einer Tragehilfe.
Der Landkreis Märkisch-Oderland verfügt damit über eine obergerichtlich anerkannte Regelung die gesetzlich mangelnde Gegenfinanzierung der Fehlfahrten auszugleichen. Der Adressat (Patient) ist der Gebührenschuldner.
Es bleibt die schriftliche Urteilsbegründung mit den weiteren klagebegründenden Punkten abzuwarten. Die bestehende Kalkulationsgrundlage wird in Abstimmung mit den Kostenträgern weiter verfeinert.
Derzeit werden, rückwirkend in das Jahr 2025, keine Gebührenbescheide (Fehlfahrten/Fehleinsätze) ausgestellt. Das Verfahren hierzu ist noch in Klärung.
Der Landkreis MOL hat bislang von den Kostenträgern noch keine Rückrechnung für die Festbeträge aus dem Jahr 2025 erhalten. Daher erfolgte auch noch keine Erstattung an Patientinnen und Patienten, welche im letzten Jahr die Differenzbeträge aus eigenen Mitteln ausgeglichen haben.
Weitere Informationen in der aktuellen Pressemitteilung 15/2026
§ 1 Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Märkisch-Oderland vom 18.12.2023 wird im § 2 nach Absatz 2 um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Ab dem 01.01.2025 bestehen die folgenden Gebührensätze:
| Für die Inanspruchnahme | Kosten |
| eines Rettungswagens für die Notfallrettung | 552,64 Euro |
| Leitstellengebühr Notfallrettung | 74,83 Euro |
| eines Notarzteinsatzfahrzeuges | 507,16 Euro |
| Leitstellengebühr Notarztdienst | 72,15 Euro |
| eines Notarztes | 529,96 Euro |
| eines Notarztwagens (a+b+e) | 1157,43 Euro |
| eines Notfallkrankenwagens für den Notfalltransport (NKW) | 1270,58 Euro |
| Leitstellengebühr Notfalltransport | 68,47 Euro |
| eines Krankentransportwagens für den Krankentransport | 592,45 Euro |
| Leitstellengebühr für Krankentransport | 68,47 Euro |
| eines Rettungsmittels zur Tragehilfe | 592,45 Euro |
| Für die vom Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke je angefangenen Kilometer | 0,52 Euro |
Rettungsdienst | 112 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116117 |
Wichtiger Appell:
In Notfällen unbedingt den Notruf 112 wählen!
Es darf Eines niemals in Frage gestellt werden: die medizinische Versorgung in Notfällen.
Unabhängig von finanziellen oder organisatorischen Diskussionen gilt: Bei akuten gesundheitlichen Notfällen zögern Sie nicht – wählen Sie den Notruf 112! Jede Sekunde zählt, und die Rettungsdienste stehen bereit, um Leben zu retten.
Bitte handeln Sie verantwortungsbewusst – für sich selbst, Ihre Familie und alle Mitmenschen.