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Soziales
Wir bieten Ihnen Unterstützung und Hilfe, wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befinden. Wir informieren und beraten Sie über die vielfältigen sozialen Leistungen.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, wenn er auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
Antragsberechtigt sind Personen, welche
- eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente oder
- eine Altersrente für langjährig Versicherte oder
- eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben oder
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Bedarfsgemeinschaft angehören.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Antragsberechtigt sind Personen, welche die Altersgrenze nach § 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben und Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ferner sind Personen leistungsberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Die Personen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Leistungen sind von der Bedürftigkeit des Antragsstellers abhängig. Einkommen und Vermögen des Berechtigten sowie seines nicht getrennt lebenden Ehepartners, Lebenspartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft, werden auf die Leistung angerechnet. Durch diese Anrechnung wird der Anspruch gemindert.
Das notwendiger Antragsformular für die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII finden Sie unter Formulare.
Hilfe zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe soll sicherstellen, dass die Personen behandelt werden können, die keinen oder keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben.
Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das notwendiger Antragsformular finden Sie hier.
Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten richtet sich nach dem Verstorbenen:
- wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, von welchem der Verstorbene die Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, welches für den Sterbeort des Verstorbenen zuständig ist.
Nähere Informationen zur Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten finden Sie hier.
Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII
In bestimmten Fällen können/müssen Schulden übernommen werden, z. B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbaren Notlage. Die Geldleistung kann als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
Berufliche Rehabilitierung nach dem Rehabilitierungsgesetze
Wenn Personen in der DDR Verwaltungsunrecht ausgesetzt waren oder im Berufsleben verfolgt wurden, können sie sich rehabilitieren lassen und sodann Folgeleistungen (Ausgleichsleistungen) in Anspruch nehmen.
Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII
Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie zum Beispiel der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit - erbracht wird.
Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGBXII
Die Leistungen zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird Personen gewährt, die einen eigenen Haushalt nicht mehr selbst führen können und kein Haushaltsangehöriger hierzu in der Lage ist.
Altenhilfe
Altenhilfe richtet sich an alte Menschen, um die durch das Alter entstehende Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Blindenhilfe
Anspruchsberechtigt sind Blinde, Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen ähnlich schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen
Sonstige soziale Hilfen ist für die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem Betreuungsbehördengesetz verantwortlich.
Aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes werden Leistungen an Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber bis zum Zeitpunkt der Ausreise gezahlt. Zu diesen Leistungen gehören Grundleistungen in Form eines Regelbedarfes, Gesundheitskosten, einmalige Leistungen sowie Unterkunftskosten.
Termine für den Bereich Asyl finden Sie hier
Durch die Betreuungsbehörde werden u. a. die Betreuungsgerichte unterstützt. Die Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde beraten alle Interessierten zu Fragen im Betreuungsrecht und unterstützen bei der Beantragung einer Betreuung. Sie informieren zu Möglichkeiten der Vorsorge und führen Beglaubigungen durch.
Wohngeld wird bewilligt:
- als Mietzuschuss (für Mieter/Untermieter einer Wohnung und rechtlich Gleichgestellte z. B. Heimbewohner) oder
- als Lastenzuschuss (für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sowie rechtlich Gleichgestellte),
wenn es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt.
Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn bereits andere Unterstützungsleistungen bezogen werden, in denen ein Anteil für Unterkunftskosten enthalten ist. Dazu gehören beispielsweise: - Leistungen des Bürgergeldes und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- BAföG.
Mit einem Klick kommen Sie auf die Seite des Wohngeldrechners. Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob ggf. ein Wohngeldanspruch besteht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung.
Sie können sich natürlich auch direkt an die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland wenden. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.
Hinweis:
Sollten Sie bereits Wohngeldleistungen beantragt und eine Ablehnung erhalten haben, besteht die Möglichkeit, dass ggf. mit der Dynamisierung des Wohngeldes ab 01.01.2025 ein Wohngeldanspruch besteht. Zur Prüfung ist eine erneute Antragstellung erforderlich.
Die Bewilligung des Wohngeldes beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Für die Bewohner der Stadt Strausberg ist die Stadtverwaltung Strausberg zuständig.
Jeder von uns kann durch einen Unfall oder eine Krankheit entscheidungs- und handlungsunfähig werden.
Volljährige Personen können in diesen Fällen einen rechtlichen Betreuer erhalten, wenn sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Die Betreuerbestellung erfolgt nur in den Bereichen in denen die Unterstützung tatsächlich notwendig ist. Das Selbstbestimmungsrecht wird dabei gewahrt.
Die Bestellung eines Betreuers ist gegenüber anderen Hilfsangeboten nachrangig, wenn durch diese die Interessen des Betroffenen ebenso gut gewahrt werden können. Dazu zählen insbesondere Unterstützungsleistungen durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder soziale Dienste sowie Beratungsstellen. Auch durch eine wirksam erteilte Vollmacht, sowie durch die Regelung der Ehegattennotvertretung in der Gesundheitssorge kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden
Liegt lediglich eine Einschränkung in der Fähigkeit zur eigenständigen Erledigung tatsächlicher Alltagstätigkeiten, etwa der Haushaltsführung vor, rechtfertigt dies in der Regel keine rechtliche Betreuung.
Aufgaben der Betreuungsbehörde
1. Rechtliche Betreuung
- kompetente Beratung rund um das Betreuungsrecht
- Unterstützung bei der Anregung einer rechtlichen Betreuung
- Begleitung bei Fragen und Problemen im laufenden Betreuungsverfahren
- Führung persönlicher Gespräche mit den Beteiligten und im sozialen Umfeld der Betroffenen
- Beratung und Unterstützung aller gerichtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
- Registrierungsverfahren der Berufsbetreuer
2. Vorsorgevollmachten
- Beratung zu Möglichkeiten der Vorsorge (Vollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung)
- Beglaubigung von Unterschriften bei Vorsorgevollmachten
Um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden, sollten Sie einer besonderen Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen. Auch enge Angehörige, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder, sind zu Ihrer gesetzlichen Vertretung nicht natürlicherweise befugt und müssen durch Erteilung einer Vollmacht erst dazu bestimmt werden. Hierzu informieren wir gerne. Sofern Sie eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift in der Vorsorgevollmacht wünschen, bieten wir Ihnen nach Absprache gerne einen Termin an. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Betreuungsrecht. (BMJV - Broschüren und Infomaterial - Betreuungsrecht)
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Sozialamt
Leitung Annett Buchholz
Puschkinplatz 12
15306 Seelow