Staatsangehörigkeitsbehörde

Einbürgerung (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)

Mit der Einbürgerung wird einem ausländischen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Um die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • der Antragsteller hat seit mindestens fünf Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist handlungsfähig oder gesetzlich vertreten
  • seine Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
  • er bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hat oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat
  • er bekennt sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • er besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, er ist also freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht oder besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis; folgende Aufenthaltserlaubnisse schließen die Einbürgerung aus: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes  (AufenthG)
  • er kann den Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachhaltig sichern
  • es besteht keine Verurteilung zu einer Straftat (ausgenommen Bagatelldelikte)
  • der Antragsteller verfügt über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1), insbesondere nachgewiesen durch ein Sprachzertifikat eines zugelassenen Sprachkursträgers oder einen Hauptschulabschluss oder einen höheren Schulabschluss einer deutschsprachigen Schule, dem Abschluss einer 3-jährigen deutschen Berufsausbildung oder dem Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule sowie
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, nachgewiesen insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest, einem Hauptschulabschluss oder einen höheren Schulabschluss einer deutschsprachigen Schule, dem Abschluss einer 3-jährigen deutschen Berufsausbildung oder dem Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule in den Bereichen: Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften

2. Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 StAG
Hier kann, soweit der Einbürgerungsbewerber nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung (vgl. § 10 Abs. 1 StAG) erfüllt, eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt wird oder die Einbürgerung der Vermeidung einer besonderen Härte dient.

3. Einbürgerung von Ehegatten Deutscher § 9 StAG

Auf der Grundlage des § 9 StAG sollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Es müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, bis auf die notwendige Aufenthaltszeit, durch den Einbürgerungsbewerber erfüllt sein.

Verfahrensablauf Einbürgerung:

Wenn Sie mehr zum Thema "Einbürgerung" speziell in Ihrem Fall wissen möchten, bietet sich im Vorfeld ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Staatsangehörigkeitsbehörde an. Im Beratungsgespräch erhalten Sie einen umfangreichen Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen und erfahren, welche Unterlagen für einen positiven Einbürgerungsantrag vorzulegen sind. Sie erhalten sowohl die Antragsformulare als auch die Checkliste der erforderlichen Unterlagen bei jeder Terminbuchung im Bereich „Einbürgerung“ in Online-Buchungssystem der Staatsangehörigkeitsbehörde.
Sobald Sie die notwendigen Unterlagen zusammengestellt und die Antragsformulare ausgefüllt haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin über das Online-Terminvergabesystem der Staatsangehörigkeitsbehörde, um den Einbürgerungsantrag zu stellen. An diesem Termin sind sämtliche Dokumente im Original sowie in Kopie (fremdsprachige Dokumente mit einer Übersetzung) vorzulegen und die Antragsformulare sowie die Erklärungen zu unterschreiben. Anschließend erfolgt die Bezahlung des Gebührenvorschusses in Höhe von 191,00 EUR, bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern in Höhe von 38,00 EUR. 
Nach erfolgter Antragsprüfung wird bei einer positiven Entscheidung die Einbürgerung per Übergabe der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Die Übergabe der Einbürgerungsurkunde erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier im Landratsamt des Landkreises Märkisch-Oderland. Vor der Aushändigung ist von Ihnen folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.".

Anschließend können Sie mit Ihrer Einbürgerungsurkunde in der Meldebehörde/Passbehörde bzw. im Bürgerbüro Ihres Wohnorts vorsprechen, um die deutschen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der stark gestiegenen Anzahl an Anfragen sowie Antragstellung zur Thematik der Einbürgerung derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Hierfür bitten wir um Verständnis. 

Die Bearbeitungszeit für Einbürgerungsanträge beträgt derzeit durchschnittlich 18 bis 24 Monate.

Kontakt

Karsten Jesse

Fachdienstleitung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Waldsiedlung-Eichendamm 14
15306 Vierlinden OT Diedersdorf 

03346 850-7260 03346 850-7269

stabh@landkreismol.de

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Montag bis Donnerstag: 
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13:00 - 15:00 Uhr
 
Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr

Wenn Sie einen Termin mit der Staatsangehörigkeitsbehörde vereinbaren möchten, gehen Sie bitte über das Serviceportal zu den online Terminvereinbarungen (in der Suchleiste "Terminvereinbarung online" eingeben). Bitte beachten Sie, dass ein Termin zur Antragstellung einer Einbürgerung nur zu buchen ist, wenn Sie vorher ein erfolgreiches Beratungsgespräch wahrnahmen. 

Sobald Sie einen Termin erhalten, erscheinen Sie bitte pünktlich zur vereinbarten Zeit und legen sämtliche Unterlagen vollständig vor.