Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen wild lebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Die Lebensstätten der wildlebenden Tierarten dürfen ohne vernünftigen Grund nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.

Als mutwillig werden Handlungen bezeichnet, wenn diese aus einer Laune oder Stimmung heraus oder zum Selbstzweck betrieben werden.
Diese genannten Grundsätze werden im Speziellen untermauert. So ist es verboten,

  1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
  2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden
  4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
  5. Von den genannten Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde (UNB) eine Befreiung erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliche Interesse oder eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Besonderer Artenschutz

Neben dem allgemeinen Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt werden im BNatSchG Regelungen zu dem strengen und besonderen Artenschutz getroffen.

In Deutschland sind eine Vielzahl von Säugetieren, alle Vogelarten, alle Amphiben und Reptilienarten, eine Vielzahl von Fischen, Insekten sowie Pflanzen besonders geschützt.

Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach § 44 BNatSchG. Demnach ist es verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
  5. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
  6. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
  7. zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
  8. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Bei welchen Vorhaben können besonders geschützte Tierarten betroffen sein?