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Untere Fischereibehörde
Erteilung Fischereischein
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg bedarf die Ausübung der Fischerei der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 BbgFischG ist ein Fischereischein u. a. nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben.
Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BbgFischG ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle bestanden hat
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines
- Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie)
- aktuelles Passbild
Verfahrensablauf
- ausgefülltes Antragsformular, Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie) sowie ein aktuelles Passbild zur persönlichen Vorsprache mitbringen oder an die Untere Fischereibehörde per Post senden
- die Untere Fischereibehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fischereischeines vorliegen
- nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen der Fischereischein Vorort ausgestellt oder an Ihre im Antragsformular angegebene Anschrift versandt
Hinweis
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung eines Fischereischeines erst 7 Tage nach der Ablegung der Anglerprüfung erfolgen kann.
Gebühren
Für die Erteilung eines Fischereischeines wird gemäß § 3 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. der Tarifstelle 13.1.8.1 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
Die Gebühr kann vor Ort per EC-Karte entrichtet oder im Nachgang infolge der Übersendung eines Gebührenbescheides überwiesen werden.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 22 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) hat, wer die Fischerei ausüben will, bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist.
Gemäß § 17 Abs. 4 BbgFischG sind von der Fischereiabgabe befreit:
- Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben sowie
- Personen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1- 3 BbgFischG.
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins (benötigte Fischereiabgabe bitte ankreuzen)
- soweit vorhanden die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe (bei Erstantragstellung wird die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe von der Unteren Fischereibehörde zur Verfügung gestellt)
Hinweis
Sollten Sie die Fischereiabgabe für das Folgejahr entrichten wollen, bitte dies auf dem Antragsformular vermerken.
Beispiel: Wenn Sie die Fischereiabgabe bereits am 11.11.2022 für die Jahre 2023 – 2027 entrichten möchten, bitte auf dem Antragsformular „ab 2023“ vermerken.
Verfahrensablauf
- ausgefülltes Antragsformular und – soweit vorhanden – Nachweiskarte zur Fischereiabgabe zur persönlichen Vorsprache mitbringen oder an die Untere Fischereibehörde per Post senden
- anschließend wird die Fischereiabgabemarke Vorort in Ihre Nachweiskarte geklebt und ggf. an Ihre im Antragsformular angegebene Anschrift per Post versendet
Hinweis
Bei Erstantragstellung können Sie Ihr ausgefülltes Antragsformular auch per E-Mail an: fischereibehoerde@landkreismol.de zur Bearbeitung senden.
Abgabe
Gemäß § 1 der Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe beträgt die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe für:
- Kinder und Jugendliche, die das achte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr: 2,50 Euro
- Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr: 12,00 Euro
- Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre: 40,00 Euro
Die Abgabe kann vor Ort per EC-Karte entrichtet oder im Nachgang infolge der Übersendung eines Gebührenbescheides überwiesen werden.
Allgemeines
Wer innerhalb des Bundeslandes Brandenburg die Angelfischerei auf Raubfische praktizieren möchte, benötigt neben der gewässerbezogenen Angelkarte / dem gewässerbezogenen Fischereierlaubnisvertrag / dem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung und der Nachweiskarte mit der entsprechenden Fischereiabgabemarke für das laufende Kalenderjahr einen Fischereischein.
Nach § 7 Abs. 2 Fischereiordnung für das Land Brandenburg (BbgFischO) gelten Handangeln als Raubfischangeln, die
- mit mehr als einem Haken,
- mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt oder
-mit einem Köderfisch, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen, oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder deren künstlichen Nachbildungen (z. B. Blinker, Spinner, Twister, Wobbler, Gummifische und -krebse usw.), losgelöst des gewählten Angelhakens, beködert sind.
Die Ausübung der Angelfischerei mit der Spinnangel gilt ebenfalls als Raubfischangel.
Ansprechpartner für die Ablegung der Anglerprüfung
Innerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland kann die Anglerprüfung bei nachfolgend aufgeführten Anglerprüfern abgelegt werden:
Hans-Joachim Günter
Prüfungsort: Märkisch-Oderländer Angler e.V.
Eberswalder Str. 88, 15374 Müncheberg
E-Mail: ha-jo.guenther@web.de
Tel.: 03341 23906
Fred Schüler
Prüfungsort: Gemeindezentrum Bollersdorf
Wirtschaftshof 19, 15377 Oberbarnim
E-Mail: fred.schueler@t-online.de
Tel.: 0172 8475268
Die Anglerprüfung kann abweichend von Ihrem Hauptwohnsitz auch in einem anderen Landkreis innerhalb Brandenburgs abgelegt werden. Weitere Anglerprüfer aus anderen Landkreisen finden Sie unter: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/fischerei/anglerpruefung/#
Für die Anmeldung zur Anglerprüfung beim Anglerprüfer des Vertrauens ist jeder Prüfling selbst verantwortlich.
Termine
Hans-Joachim Günther: Nähere Informationen zu den Terminen, zur Anmeldung und zum Ablauf der Anglerprüfung bei Herrn Günther finden Sie unter: https://www.mol-angler.de/Termine/Anglerpruefungen
Fred Schüler: 04.11.2025
02.12.2025
Prüfungsvorbereitung
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern ist in Brandenburg ein vorbereitender Prüfungskurs zur Ablegung der Anglerprüfung nicht verpflichtend. Jeder Prüfling kann sich daher selbst auf die Anglerprüfung vorbereiten.
Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) bietet auf der nachfolgenden Internetseite eine simulierte Anglerprüfung an, die als geeignete Prüfungsvorbereitung dient: https://fischereischeintest.brandenburg.de/
Zudem finden Sie auf der vorbenannten Internetseite unter „hier“ alle möglichen Prüfungsfragen für die Anglerprüfung im Land Brandenburg zusammengefasst und gegliedert nach Sachgebieten als PDF-Dokument. Die dort grün markierte Antwort A ist durchgängig die richtige Antwort zur jeweils gestellten Frage.
Rechtliche Grundlage
Zum Erlangen des Fischereischeins muss ein jeder Angler die erforderliche Sachkunde (Anglerprüfung) nachweisen. Gemäß § 19 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) ist die Erteilung eines Fischereischeines gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BbgFischG davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1. Fischkund und -hege,
2. Pflege der Fischgewässer,
3. Fanggeräte und deren Gebrauch,
4. Behandlung der gefangenen Fische,
5. Einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
Gemäß § 19 Abs. 2 BbgFischG wird die Anglerprüfung im Auftrag der Fischereibehörde oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden, durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
Näheres über den Ablauf der Anglerprüfung ist in der Verordnung über die Anglerprüfung geregelt. Weitere allgemeine Informationen zur Anglerprüfung finden auf der nachfolgenden Internetseite des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV):
wichtige Informationen
Kontakt
Untere Fischereibehörde
Puschkinplatz 12
15306 Seelow