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Landwirtschaft
Den aktuellen Landwirtschaftsbericht finden Sie in den Publikationen.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Themen:
Wir unterstützen und helfen bei der jährlichen Antragstellung des Agrarförderantrages.
Des Weiteren informieren wir Sie über die vielfältigen Fördermöglichkeiten und Neuerungen.
Ein wichtiger Baustein unserer Tätigkeit ist die Bearbeitung und Bewilligung Ihrer Agrarförderanträge.
Das Formular zur Anzeige einer Betriebseröffnung und den dazugehörigen Antrag zur Vergabe einer Betriebsnummer (BNR-ZD) finden Sie hier und im Formularcenter unter dem Buchstaben „B“.
Hier finden Sie die Präsentation zur Informationsveranstaltung vom 31.03.2026.
Es gibt Bodenordnungsverfahren die auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetztes (FlurbG) bzw. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) oder die auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt werden.
Die Verfahren nach BauGB, auch Umlegung genannt, können auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (B-Plan) oder in nicht beplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB durchgeführt werden.
Für den Fachdienst Agrarentwicklung sind allerdings die Verfahren nach FlurbG bzw. LwAnpG, auch Flurbereinigung genannt, von größerer Bedeutung.
Zuständig für die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren ist im Land Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung(LELF).
Diese Verfahren haben die Neuordnung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz zum Ziel.
Die Neugestaltung des Verfahrensgebietes soll für alle Beteiligten und die Allgemeinheit den größtmöglichen Nutzen bringen. Hierzu zählen zum Beispiel die Schaffung von gemeinsam zu nutzenden Wegen und Anlagen, die Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen und die Landschaftsgestaltung nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Die neuen Flurstücke sollen nach Lage, Form und Größe möglichst so geschnitten werden, dass einheitlicher Grundbesitz entsteht.
Im Wesentlichen werden drei Formen der Flurbereinigungsverfahren unterschieden:
- Klassische Flurneuordnungsverfahren – das gesamte Verfahrensgebiet wird vermessen
- Beschleunigte Zusammenlegung – Tausch ganzer Grundstücke (keine oder wenig Vermessung)
- Freiwilliger Landtausch – Tausch ganzer Grundstücke auf freiwilliger Basis
An den Flurbereinigungsverfahren werden die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke (Teilnehmer) sowie Inhaber von Rechten an den Grundstücken, die betroffenen Gemeinden, Bedarfs- und Erschließungsträger, die Boden- und Wasserverbände sowie die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Nebenbeteiligte) beteiligt.
Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese sind in Brandenburg im Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) organisiert.
Zu den vorbereitenden Arbeiten für ein Flurbereinigungsverfahren zählt unter anderem auch die Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Hierzu zählen zum Beispiel das Katasteramt, das Landwirtschaftsamt, das Umweltamt, das Straßenverkehrsamt und andere. Diese erarbeiten die Stellungnahmen zur „Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG“ und dem „Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG“.
Innerhalb der Kreisverwaltung Märkisch-Oderland ist der Fachdienst Agrarentwicklung die federführende und koordinierende Stelle zur Einholung der Stellungnahmen durch die einzelnen Fachämter.
Der Fachdienst Agrarentwicklung erarbeitet darüber hinaus eine Stellungnahme in Bezug auf die Belange der Landwirtschaft.
Aktuell werden im Landkreis Märkisch-Oderland 16 Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. Ein Verfahren (Jahnsfelde) wurde in unserem Landkreis bisher abgeschlossen. Nähere Angaben hierzu finden Sie auf den Seiten des vlf.
Vom Mai bis Juli ist die Bienenbelegstelle „Lattbusch" im Prötzeler Wald wieder geöffnet. Die Annahme der Königinnen erfolgt grundsätzlich immer freitags von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Imker, die ab 15. Mai in den 10 km-Schutzradius um die Bienenbelegstelle einwandern wollen, müssen zwingend einen Genehmigungsantrag beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt stellen. Dem Antrag sind die amtstierärztliche Bescheinigung, der Abstammungsnachweis sowie die Einwilligung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten beizufügen. Zu beachten ist, dass Beuten mit Wabenbau ohne Rähmchen ausdrücklich nicht gestattet sind.
Antragsformulare sind per E-Mail über landwirtschaftsbehörde@landkreismol.de erhältlich. Zuwiderhandlungen werden gemäß der Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle „Lattbusch" im Landkreis Märkisch-Oderland vom 15.04.1996, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Märkisch-Oderland Nr. 22 vom 06.06.1996, mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet. Weitere Informationen zur Bienenwanderung und zur Lage der Belegstelle finden Sie unter www.imker-mol.de.
Mit Anlieferung der Einzelwabenkästen ist die Seuchenfreiheitsbescheinigung des Veterinäramtes vorzulegen.
Hintergrund:
Die Zucht standortangepasster, friedfertiger und leistungsfähiger Bienen ist eine wichtige Voraussetzung für die Bienenhaltung mit einem hohen Anteil von Imkereien in der Nähe und innerhalb von Siedlungen. Das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz (BbgBienG) dient der Sicherung der Reinpaarung, insbesondere der in Brandenburg weit verbreiteten Rasse Carnica und eröffnet in diesem Sinne die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung von Bienenbelegstellen.
Zur Umsetzung des BbgBienG hat der Landkreis einen Schutzbereich mit einem Radius von zehn Kilometern um die staatlich anerkannte Bienenbelegstelle errichtet.
Im Schutzbereich dürfen im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtherkunft der Bienenbelegstelle entsprechen.
Der Schutzbereich umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile ganz oder teilweise: Beiersdorf, Brunow, Frankenfelde, Freudenberg, Gielsdorf, Grunow, Harnekop, Haselberg, Klosterdorf, Leuenberg, Prötzel, Reichenow, Steinbeck, Sternebeck, Strausberg, Wesendahl, Wölsickendorf, Wollenberg
Den Verordnungstext der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26.05.2017 sowie Hinweise zur Düngebedarfsberechnung u. ä. finden Sie hier.
Das Digitale Feldblockkataster (DFBK) ist ein GIS-gestütztes, landwirtschaftliches Flächenkataster und bildet die Grundlage der Flächennachweisführung im Rahmen der Antragstellung auf Agrarförderung. Es enthält alle landwirtschaftlich genutzten und förderfähigen Flächen des Landes Brandenburg.
Bestandteile des digitalen Katasters sind:
- Feldblöcke – zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einheitlicher Hauptbodennutzung (z.B. Ackerland, Grünland, Dauerkultur) und natürlichen Grenzen. Sie können einen oder mehrere Schläge enthalten, die von einem oder mehreren Landwirten bewirtschaftet werden,
- Landschaftselemente – gesondert zu erfassende, im räumlichen Zusammenhang zum Feldblock stehende Landschaftsmerkmale, wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölze, Baumreihen oder Feuchtgebiete,
- Nichtbeihilfefähige Flächen – im Feldblock gelegene Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten ist, wie z. B. Gräben, Sölle, befestigte Futtermieten, Windräder oder andere bauliche Anlagen.
Im DFBK des Landkreises Märkisch-Oderland sind ca. 6.000 Feldblöcke erfasst. Etwa 65 % der erfassten Feldblöcke haben die Hauptbodennutzung ‚Ackerland‘, 33 % die Hauptbodennutzung ‚Grünland‘ und 2 % entfallen auf die Hauptbodennutzung ‚Dauerkultur‘.
Das Kataster unterliegt durch regelmäßige Feldblockpflege einer ständigen Veränderung.
Wann können Änderungen angezeigt werden?
Änderungen für das kommende Antragsjahr müssen bis zum 15.12. des laufenden Antragsjahres angezeigt werden. Später angezeigte Änderungen können für das neue Antragsjahr nicht mehr berücksichtigt werden (Ausnahme: die Einrichtung neuer Feldblöcke bei Flächenerwerb im laufenden Antragsjahr).
Information zur Registrierung der Futtermittelunternehmen
Seit dem Inkrafttreten der Futtermittelhygieneverordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 08. Februar 2005 müssen sich Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Futtermittelunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich der Lagerung, Behandlung und der innerbetriebliche Transport
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich der Lagerung, Behandlung und der innerbetriebliche Transport
- Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
- Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (u.a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen). Alle Landwirte im Landkreis haben den formgerechten Antrag an die Futtermittelüberwachungsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland zu stellen
- Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln
- Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter
- Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (z.B. Abpacken)
Das Formular zur Registrierung finden Sie unter Formulare.
Die Anschrift für die Registrierung der Primärproduzenten lautet:
Landkreis Märkisch-Oderland
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Telefon: 03346 850-6300
Telefax: 03346 850-6309
Alle anderen Futtermittelunternehmer haben den Antrag an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in 15236 Frankfurt/Oder zu senden.
Die Anschrift lautet:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat V1, Futtermittelüberwachung
Postanschrift: Postfach 60 10 61
14410 Potsdam
Besucheranschrift: Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt/Oder
Telefon: 0335 560-3367
Telefax: 0335 560-3399
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind jedoch Landwirte, die
- Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren bzw. deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen
- Futtermittel in kleinen Mengen (bis max. 5 ha/Jahr) auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern
- Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem ggf. außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
Der Begriff LEADER ist eine Abkürzung aus dem Französischen (Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale) und heißt ins Deutsche übersetzt „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“.
LEADER ist ein methodischer Ansatz und fördert die Entwicklung in ländlichen Regionen der EU.
Hierbei steht der Bottom-Up-Ansatz im Vordergrund. Das heißt, die Regionen sollen sich von unten heraus entwickeln. Die Menschen in den Regionen bestimmen selbst, welche Entwicklungen sie vorangbringen wollen.
Um diesen Prozess zu befördern haben sich EU-weit rund 2.600 Lokale Aktionsgruppen (LAG) gegründet.
In der aktuellen Förderperiode (2014-2020) sind in der Bundesrepublik Deutschland 321 und in Brandenburg 14 Lokale Aktionsgruppen aktiv.
Grundlage ihres Handelns ist die Regionale Entwicklungsstrategie (RES) die durch Akteure der jeweiligen Region selbst verfasst wurde. In dieser RES ist das Fördergebiet klar abgesteckt und die Handlungsfelder für die Region definiert.
Die Lokale Aktionsgruppe entscheidet selbst, ob die beantragten Förderprojekte geeignet sind ihre RES umzusetzen.
Mit der LAG „Oderland“ e.V. und der LAG „Märkische Seen“ e.V. leisten gleich zwei Lokale Aktionsgruppen hervorragende Arbeit bei der Entwicklung des Ländlichen Raumes in unserem Landkreis. Beide LAG’n sind kreisübergreifend tätig.
Die LAG „Oderland“ e.V. ist in den östlichen Teilen der Landkreise Märkisch – Oderland (MOL) und Oder – Spree (LOS) sowie in den ländlichen Ortsteilen der Stadt Frankfurt (Oder) tätig.
Die LAG „Märkische Seen“ e.V. deckt das Gebiet der westlichen Teile der Landkreise MOL und LOS bis zum Berliner Stadtrand ab.
Näheres zu den Aktivitäten der beiden Lokalen Arbeitsgruppen können Sie unter folgenden Links erfahren:
Aufgaben des Landkreises im Kleingartenwesen
Der Landkreis Märkisch-Oderland ist gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.04.1993 für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen, welche ihren Sitz innerhalb des Landkreises haben, zuständig. Weiterhin sind die Geschäftsführungen der kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen durch den Landkreis zu prüfen.Im Landkreis Märkisch-Oderland haben drei Kleingärtnerorganisationen ihren Sitz.
- Regionalverband der Kleingartenfreunde Seelow e.V. (6 Mitgliedsvereine)
- Regionalverband „Oberbarnim“ der Gartenfreunde von Bad Freienwalde, Wriezen und Umgebung e.V. (16 Mitgliedsvereine)
- Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung. e.V. (24 Mitgliedsvereine)
Insgesamt sind in diesen drei Verbänden 46 Kleingartenvereine organisiert.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit bildet § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
Das Bundeskleingartengesetz definiert Kleingärten als Pachtgärten, welche dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (BGH-Urteil III ZR 281/03) den Begriff der kleingärtnerischen Nutzung genauer definiert, wonach diese den Charakter einer Anlage maßgeblich mit prägen muss. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
Weiterhin regelt das Gesetz u. a. die maximale Größe des einzelnen Kleingartens sowie der darauf befindlichen Lauben und die Pachthöhe. Pächter eines Kleingartens genießen außerdem besonderen Kündigungsschutz.
Gärten und Lauben, die bereits vor dem 03.10.1990 so existiert haben, sind unabhängig von ihrer Größe und Beschaffenheit in ihrem Bestand geschützt.
LINKS zu den Kleingärtnerorganisationen im Landkreis Märkisch-Oderland