Informationen zum möglichen Leistungsbezug ab 01.06.2022


Informationen zum möglichen Leistungsbezug ab 01.06.2022

Ab dem 01. Juni 2022 können geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch haben. Die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz würde dann zum 31.05.2022 beendet werden.

Um einen möglichst reibungslosen Wechsel zwischen den Leistungssystemen zu vollziehen, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich.

Für die Leistungsgewährung ab Juni 2022 ist eine frühzeitige Beantragung beim Jobcenter Märkisch-Oderland bzw. beim Sozialamt des Landkreises Märkisch-Oderland notwendig.

Anbei übersenden wir Ihnen in den Anlagen die notwendigen Kontaktdaten, Antragsformulare und Hinweise.

Damit Sie wissen, zu welcher Behörde Kontakt aufgenommen werden muss, möchten wir Ihnen folgende Orientierung geben:

  • Sind Sie erwerbsfähig, hilfebedürftig, haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (siehe Anlage 1) noch nicht erreicht, verwenden Sie bitte die Anlage 2. Sie fallen damit voraussichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters mit der Leistungsgewährung des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.
  • Sollten Sie die Altersgrenze nach Anlage 1 bereits erreicht haben, oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Ihre Eltern eingereist sein, verwenden Sie bitte die Anlagen 3 und 4. Es ist davon auszugehen, dass Sie somit in den Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes mit der Grundsicherungsgewährung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölften Buch gehören.

Mit dem Antrag können nicht nur die Regelleistungen, sondern auch Unterkunftskosten beantragt werden. Dafür ist die Vorlage des Mietvertrages (ggf. auch der Mietvertrag der aufnehmenden Familie) oder die Einreichung der tatsächlichen Unterkunftskosten erforderlich. Grundsätzlich können die Aufwendungen für die Unterkunft nur als Bedarf anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Ohne eigenen Mietvertrag oder Untermietvertrag können für die Unterkunftskosten der Kopfteil der tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt werden (Kopfteilsprinzip).

Für die Leistungsgewährung ist es hilfreich, wenn eine deutsche Bankverbindung vorhanden ist.

Bei allen aufkommenden Fragen sollen Ihnen die beigefügten Anlagen und Kontaktdaten helfen. Gerne stehen wir bei Rückfragen zur Verfügung. Verwenden Sie dafür die Telefonnummern und Emailadressen in den Anlagen.

https://www.arbeitsagentur.de/ukraine

Über diese Link  gelangen Sie zur Website der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, die  aktuelle Informationen auch zur Antragstellung nach SGB II in unterschiedlichen Sprachen enthält.

 

Anlage 1 Altersübersicht

Anlage 2 Jobcenter Anschreiben

Anlage 3 Sozialamt Anschreiben

Anlage 4 Sozialamt Sozialhilfeantrag