IED-Anlagen (gemäß EU-Richtlinie 2010/75)


Begriff: IED - englisch für „Industrial Emissions Directive"

Zweck:
Durch die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen wurde die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) überarbeitet. Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung oder bestmöglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen "beste verfügbare Techniken" (BVT, engl. BREF) anwenden. Die Richtlinie erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen, in Deutschland ca. 9.000 Anlagen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch ein Artikelgesetz und zwei Artikelverordnungen, die am 02.05.2013 in Kraft getreten sind.

Der Geltungsbereich der IED-Richtlinie umfasst derzeit folgende Industriebereiche:

  1. Energiewirtschaft (z.B. Verbrennungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, Öl- und Gasraffinerien)
  2. Herstellung und Verarbeitung von Eisen und Nichteisenmetallen (z.B. Roheisen- und Stahlerzeugung)
  3. Mineralverarbeitende Industrie (z.B. Zementherstellung ab 500 t/d)
  4. Chemische Industrie (Chemikalienherstellung, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel)
  5. Abfallbehandlungsanlagen zur Beseitigung oder Verwertung (Deponien, Verbrennung von Abfällen)
  6. Herstellung von Zellstoff
  7. Herstellung von Papier und Pappe (ab 20 t/d)
  8. Herstellung von Span-, OSB- und Faserplatten (ab 600 m³/d)
  9. Vorbehandlung oder Färben von Textilfasern und Textilien (ab 10 t/d)
  10. Gerben von Häuten und Fellen (ab 12 t/d)
  11. Nahrungsmittelproduktion (Schlachthäuser ab 50 t/d Schlachtkörper, Milchverarbeitung ab 200 t/d)
  12. Tierkörperbeseitigung (ab 10 t/d)
  13. Intensivtierhaltung (z.B. Geflügel ab 40.000 Plätzen, Mastschweine ab 2.000 Plätze je 30 kg)
  14. Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln ab 150 kg/h oder 200 t/a (z.B. Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Textil-/Teile-Reinigen und oder Tränken)
  15. Kohlenstoffherstellung
  16. CO2-Abscheidung
  17. Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (ab 75 m³/d)
  18. Bestimmte industrielle Abwasserbehandlungsanlagen


Bisher wurden zu folgenden Branchen Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) und BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht; die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen - insbesondere hinsichtlich der Emissionswerte - müssen in betroffenen Anlagen bei Neuplanungen und wesentlichen Änderungen sofort umgesetzt werden, bei bestehenden Anlagen spätestens nach 4 Jahren:

  1. Eisen- und Stahlerzeugung, veröffentlicht am 8. März 2012
  2. Glasherstellung, veröffentlicht am 8. März 2012
  3. Gerben von Fellen und Häuten (Lederindustrie), veröffentlicht am 16. Februar 2013
  4. Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung, veröffentlicht am 9. April 2013
  5. Chloralkaliindustrie, veröffentlicht am 11. Dezember 2013
  6. Zellstoff-, Papier- und Kartonherstellung, veröffentlicht am 30. September 2014
  7. Mineralöl- und Gas-Raffinieren, veröffentlicht am 28. Oktober 2014

Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit sollen bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ausgeglichen und fairere Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Daneben enthält die Richtlinie im Vergleich zur alten IVU-Richtlinie strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und die allgemeine Überwachung von Anlagen, insbesondere Fristenvorgaben für Vor-Ort-Besichtigungen.
Im §52a BlmSchG ist die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für die IED-Anlagen geregelt. Überwachungspläne haben zu enthalten:

  • den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
  • eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
  • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
  • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
  • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Auf Grundlage des Überwachungsplans erstellen die für die IED-Anlagen zuständigen Behörden für jede Anlage ein Überwachungsprogramm, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachungen) durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Anlagen überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Folgende Kriterien sind hierbei insbesondere heranzuziehen:

  • mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, unter Berücksichtigung
    • der Emissionswerte und -typen
    • der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung
    • des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos
    • der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
    • der Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung)

Der Abstand zwischen den Vor-Ort-Kontrollen darf bei Anlagen mit der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen mit der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten (§ 52a Abs. 3 BImSchG).

Das Überwachungsintervall wird von der zuständigen Behörde aufgrund einer Überwachungsmatrix festgelegt.
Beurteilungsmatrixund Anlagenbezogenen Umweltrelevanz

Die Richtlinie sieht außerdem als neue Pflicht im Hinblick auf die Stilllegung von bestimmten Anlagen die Rückführung auf den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser auf der Grundlage eines im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Ausgangszustandsberichts vor. Darüber hinaus enthält die Richtlinie einige weitere neue Vorgaben, wie zum Beispiel Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers sowie Behördenpflichten bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen. Im Landkreis Märkisch-Oderland sind bisher keine Anlagen vorhanden, die in diesen Geltungsbereich fallen.
Nach den §§ 10 Abs. 8a und 52a BImSchG sind Genehmigungsbescheide und Überwachungsprotokolle/Überwachungsprogamm für diese Anlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen.


Aktuelle IED-Anlagen im Landkreis Märkisch-Oderland
IED-Anlagen mit gesonderter wasserrechtlicher Erlaubnis

IED-Anlagen
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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