Altlasten


Herzlich willkommen auf unserer Seite. Nachfolgend finden Sie einige Begriffserklärungen zu möglichen Altlasten.

Altablagerung § 2 (5) des BBodSchG
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altlastverdächtige Flächen
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Altstandorte § 2 (5) des BBodSchG
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Sanierte Altlasten
Sanierte Altlasten sind Flächen, von denen nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und bei der derzeitigen bzw. planrechtlich zulässigen Nutzung keine Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Schädliche Bodenveränderung gemäß BBodSchG
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Stoffliche schädliche Bodenveränderung
Stoffliche schädliche Bodenveränderungen sind schädliche Bodenveränderungen, die durch Schadstoffeinträge in den Boden entstanden sind und Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen.

Verdachtsflächen gemäß BBodSchG
Verdachtsflächen im Sinne des BBodSchG sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

Sanierung  § 2 (7) des BBodSchG
Sanierung sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder Vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen § 2 (8) des BBodSchG
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Brachflächen
Brachflächen sind

  • stillgelegte Industrie- und Gewerbeflächen, die Altlastenverdachtsflächen sind,
  • Flächen, die aufgrund ihrer Lage, ihrer natürlichen Bedingungen oder wegen ihrer ehemaligen Nutzungen nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können, weil die Kosten einer Erschließung oder Aufbereitung im Verhältnis zu einem möglicherweise auf dieser Fläche zu erwirtschafteten Gewinn zu hoch sind.

Städtebauliche Brachflächen
Städtebauliche Brachflächen sind

  • minder-, fehl- oder nicht mehr genutzte Flächen und Bereiche (städtebaulich), deren bisherige Nutzung infolge des wirtschaftsstruk-turellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder aus sonstigen Gründen aufgegeben wurde und für die ökonomisch und stadtstruk-turell tragfähige Folgenutzungskonzepte zu entwickeln sind, die städtebaulichen Umstrukturierungsprozessen unterliegen und die einer Stabilisierung und behutsamen Aufwertung durch stadtentwicklungspolitische Maßnahmen bedürfen und die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage innerhalb oder zu der Stadt oder aus sonstigen Gründen eine besondere städtebauliche Bedeutung haben.
  • ungenutzte funktionslose Flächen, von denen sich Investoren, Eigentümer oder Nutzer vorübergehend oder endgültig zurückgezogen haben. Damit ist ein tatsächlicher Zustand beschrieben, dem vielfältige Motivationen zugrunde liegen können, von Spekulationsabsichten über fehlende Nachfrage, private Vermögensverhältnisse (Erbschaftsprobleme) bis zu Freude am Wildwuchs auf solchen Flächen.
  • als Brachflächen werden aufgegebene Betriebsgrundstücke verstanden, die bisher keiner optimalen neuen Nutzung zugeführt wurden und betriebliche Reserveflächen, die von den Unternehmen nicht mehr benötigt werden. Brachflächen entstehen in der Regel als Folge des wirtschaftlichen Strukturwandels bei gleichzeitig geringer wirtschaftlicher Dynamik, so dass die üblicherweise auf ein freiwerdendes Grundstück drängenden Nachfolgenutzungen nicht vorhanden sind. Um eine erneute Nutzung zu erreichen, ist daher im Allgemeinen städtebaulicher Handlungsbedarf gegeben.

Brachen und ihre Entstehung

  • Industrie- und Gewerbebrachen
    • Fortschreiten der internationalen Arbeitsteilung,
    • relativer Bedeutungsverlust des industriellen Sektors,
    • Umbrüche in der Produktionsstruktur durch Einführung neuer Basisinnovationen,
    • Verlagerung oder Aufgabe von Betrieben z.B. wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten am bestehenden Standort.
  • Militärbrachen
    • Wandel der Militärstrategien und dadurch bedingte Truppenreduzierung und Schließ0ung von Standorten.
  • Infrastruktur- und Verkehrsbrachen
    • Aufgabe von Flächen der Bahn (Telekom, Post) aufgrund Rationalisierungs- und Konzentrationsmaßnahmen.
Altlasten
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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