Wasserrechtliche Allgemeinverfügung


Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Eigentümer-/ Gemein- und Anliegergebrauchs an Oberflächengewässern im Landkreis Märkisch-Oderland – Verbot der Wasserentnahme

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28]), ergeht folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Entnahme von Wasser im Rahmen des Eigentümer-, Gemein- und Anliegergebrauchs an allen Oberflächengewässern im Landkreis Märkisch-Oderland wird mit sofortiger Wirkung untersagt. Ausgenommen sind die Entnahmen von Kleinstmengen (<10 Liter pro Tag und Person) für den nicht gewerblichen Eigenbedarf sowie für die Entnahme von Wasser im Brandfall durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr.

  2. Das Verbot zu Punkt 1 gilt bis auf Widerruf.

  3. Die sofortige Vollziehung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.


Erläuterungen/Begründung
Aufgrund der langanhaltenden extremen Trockenheit in den vergangenen Monaten und in den vergangenen Jahren unterliegen die Oberflächengewässer im Landkreis Märkisch-Oderland einer hohen Verdunstungsrate. Die damit einhergehende Absenkung der Wasserstände lässt eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit (in Qualität und Menge) besorgen. Da die aktuelle Witterung weiterhin hohe Temperaturen und wenig Niederschläge erwarten lässt, ist diesem Trend durch die o. g. Allgemeinverfügung zu Gunsten des Wasserhaushaltes entgegenzuwirken. Die unbedingte und natürliche Lebensgrundlage Wasser für Mensch, Flora und Fauna ist insbesondere bei diesen außergewöhnlich trockenen Witterungslagen in hohem Maße schutzbedürftig, was den Erlass dieser Allgemeinverfügung erforderlich macht.

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs durch diese Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage des § 44 BbgWG. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs gilt bis auf Widerruf. Eine zeitliche Befristung der Verfügung scheidet aus, da nicht absehbar ist, wann sich die Witterungslage entspannt und die ausgebliebenen Niederschläge durch neue Regenfälle kompensiert werden. Ein konkreter Zeitpunkt kann daher nicht bestimmt werden.

Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 126 Absatz 1 i. V. m. § 124 Absatz 2 BbgWG und § 100 Absatz 1 WHG.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da die Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe der Verfügung wirken müssen und ein Abwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Gewässer nicht hingenommen werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verfügung (das Entnahmeverbot) weiter wirksam bleibt.

Hinweise
Diese wasserrechtliche Allgemeinverfügung wird nach dem Tag ihrer Bekanntgabe in der Märkischen Oderzeitung (Ausgaben Bad Freienwalde, Seelow und Strausberg) wirksam. Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung bedarf diese Verfügung nicht. Die Übersendung dieses Bescheides an Interessierte erfolgt stets zu Informationszwecken und setzt die Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Gang.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow zu richten.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt aufgeführt sind.

 

G. Schmidt                                                                                                                                       Seelow, im Juli 2020

Landrat

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