Überbrückungshilfe IV


Zur weiteren Entlastung der Unternehmen in der Coronazeit wird in Kürze die Überbrückungshilfe IV zur Beantragung bis Ende März 2022 freigegeben. Diese wird ähnlich den Bedingungen der vorangegangenen Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.

Weitere Details und den Beginn der Antragstellung entnehmen Sie dem Link zum Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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