Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII


In Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen."


Folgende Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII gibt es im Landkreis Märkisch-Oderland: