Verpflichtungserklärung

 

Auch bekannt als "Einladung zu Besuchs- und Geschäftszwecken".* Ab 1. Januar 2019 ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail und nur dienstags sowie freitags möglich.

Was ist bei Besuchsaufenthalten zu beachten?

Bei Besuchsreisen bis zu drei Monaten entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung des Visums. Für Besuchsaufenthalte gilt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen sein muss. Wenn eine im Bundesgebiet aufhaltende Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 des Aufenthaltsgesetzes beigefügt werden. Die Verpflichtungserklärung ist auf einem bundeseinheitlichen Formular in der  Ausländerbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland in der Außenstelle Diedersdorf auszufüllen und wird Ihnen, nach Überprüfung, beglaubigt ausgehändigt bzw. übersendet.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis mit Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland (oder Bestätigung des Zweitwohnsitzes im Kreisgebiet MOL; Vorlage eines Reisepasses nur zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist, möglich),
Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid (min. 1265,00 EUR netto im Monat für die Einladung einer Person; für jeden weiteren Erwachsenen + 150,00 EUR netto; für jedes weitere Kind + 80,00 EUR netto),
bei Selbständigen ist ein Schreiben des Steuerberaters über das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen vorzulegen (Wird nur in Verbindung mit Unterschrift und Stempel des Steuerberaters akzeptiert!),
Daten des Besuchers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und wenn vorhanden Passnummer) und
 29 € (Gebühr).
Bei nicht ausreichendem Verdienst besteht die Möglichkeit durch ein Sparbuch mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde der Verpflichtung nachzukommen (erforderlicher Sparbetrag: 2.000,00 EUR für eine Person; jede weitere erwachsene Person + 1.500,00 EUR).

Wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt für die Aufenthaltsdauer aus eigenen Mitteln bestreitet, muss der Bonitätsnachweis bei der Antragstellung in der Deutschen Auslandsvertretung erbracht werden.

Was ist bei Geschäftsreisen zu beachten?

Auch bei Geschäftsreisen bis zu drei Monaten entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung des Visums.

Was ist bei mehreren Geschäftsreisen im Jahr zu beachten?

Für Geschäftsreisende kann auch ein sogenanntes unechtes Jahresvisum für mehrere Ein- und Ausreisen mit einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr in Frage kommen. In diesen Fällen beteiligt die Auslandsvertretung bei Bedarf die Ausländerbehörde. Diese prüft vor allem, ob die Antragsteller den hier benannten Firmen bekannt sind, welche Art von Geschäften beabsichtigt ist, ob weitere Firmen besucht werden sollen, über welchen Zeitraum sich die Besuche erstrecken sollen und wer für die Kosten des Aufenthalts aufkommen wird. Eine schriftliche Beantwortung der Anfrage durch die hiesige Referenzfirma ist innerhalb kurzer Frist erforderlich. Nach der Prüfung sendet die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung, die über den Visumantrag abschließend entscheidet.