Aufenthaltserlaubnis


Eine befristete Aufenthaltserlaubnis* wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer zeitlich befristet und zweckgebunden erteilt. Mit deren Erteilung ist auch die Prüfung eines Anspruches auf den Besuch des Integrationskurses verbunden. Der festgelegte Zweck und die damit verbundenen Auflagen (zum Beispiel Einschränkung der Erwerbstätigkeit) gehen aus dem Wortlaut der Aufenthaltserlaubnis hervor. Die Aufenthaltserlaubnis wird jeweils verlängert, solange

  • die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
  • der Aufenthaltszweck fortbesteht und
  • noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann

Ein Ausschluss der Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn der vorübergehende Charakter eines bestimmten Aufenthaltszwecks gesichert werden soll. Hierzu gehören insbesondere kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht beabsichtigt ist, wie die Aufenthalte zu Aus-, Fort und Weiterbildungen sowie zu zeitlich begrenzten oder saisonalen Erwerbstätigkeiten.

Ist der Antragsteller seiner Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, so muss die Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch führen, in dem er auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung hingewiesen wird. Eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme kann eine Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen.

Gebühren:

Ersterteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 EUR
Ersterteilung mit einer Geltungsdauer über ein Jahr: 100,00 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 EUR

* gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union