Akteneinsicht


In der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland kann in Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder in bereits abgeschlossene Verfahrensakten Einsicht genommen werden.
Inwieweit eine Privatperson Einsicht in laufende Verfahrensakten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nehmen kann ist davon abhängig, ob diese Antragsteller/-in oder Beteiligte/-r in dem laufenden Verfahren ist.

Hinweis:
Bei Anfertigungen von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken in laufenden Verfahren werden Kosten erhoben (Tarifstelle Brandenburgische Baugebührenordnung).

Handelt es sich bei der Akteneinsicht, um eine bereits abgeschlossene Bauakte, richtet sich der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 1 des AIG hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes das Rechts auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen.
Einsicht genommen werden kann in den Aktenbestand ab 1990 bis zum heutigen Zeitpunkt !
Hinweis:  Bei Einsichtnahme in Akten und sonstigen Informationsträgern nach dem AIG können Verwaltungsgebühren in Höhe bis zu 1000,00 Euro entstehen. Zusätzlich werden Kosten für die Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken erhoben.
(jeweils Gebührenordnung zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz)

Verfahrensablauf:
Die Akteneinsicht ist schriftlich bei der ausführenden Bauaufsichtsbehörde zu beantragt. Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn der zuständige Mitarbeiter Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.
Sind in einem Verwaltungsverfahren der oder des Beteiligten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt, gilt auch in Bezug auf diese oder diesen, dass die Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Akten (in Kopie) dem Antragsteller kostenpflichtig zusenden. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht nicht.
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Art und Weise der Akteneinsicht und legt den Zeitpunkt der Akteneinsicht fest. Ohne vorherige Absprache kann die Akteneinsicht nicht gewährt werden. Altakten dürfen nicht ausgeliehen bzw. mitgenommen werden.

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