Namensänderungsrecht


Informationen zum Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).
Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen
a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz
d) Kontingentflüchtling im Inland ändern.

Im Übrigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- bzw. Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen. Ausländische Behörden oder Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist.

Abweichend hiervon jedoch können Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen den Namen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Namen ändert. Dieses Übereinkommen gilt gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien und Türkei.

Der Name (Familienname bzw. Vorname) kann nur auf Antrag und nur in der beantragten Form geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Familien- bzw. Vornamens ist schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes zu stellen.

Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Ist für eine geschäftsfähige Person ein Betreuer bestellt und wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet oder steht eine geschäftsfähige Person in dieser Sache unter Betreuung so hört ihn das Gericht zum Antrag.

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und –im Grundsatz– abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Änderung von Familiennamen
Aufgabe der behördlichen Namensänderung ist im Wesentlichen die Beseitigung von Unzuträglichkeiten, welche mit der Führung eines rechtmäßig erworbenen Familiennamens verbunden sind.

Gem. §§ 3 und 11 NamÄndG i.V. m. Ziff. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund wäre dann anzunehmen, wenn der Antragsteller eine unzumutbare Härte auf Grund des Führens oder Nichtführens eines Namens geltend macht oder wenn die Nichtführung eines Namens die Lebensführung so wesentlich beeinträchtigt, dass dies als unzumutbar anzusehen ist.

Dazu sind geeignete Nachweise vorzulegen. Als Nachweis für eine seelische Belastung ist in der Regel ein psychologisches Gutachten notwendig. Dies sollte u.a. die Art der Belastungen mit dem derzeitigen Familiennamen, den Krankheitsverlauf, den evtl. Therapieverlauf, den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens sowie den Grund der Notwendigkeit der Namensänderung enthalten.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z. B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Der Familienname ist ein wichtiges Identifizierungsmerkmal. Daher besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Dem Antrag soll nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.

Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt zunächst dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z. B. kein Sammelname sein. Ein Phantasiename kann als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang- und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z. B. zu Abkürzungen führen könnten, sind ebenfalls zu vermeiden.

Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung z. B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden.

Daneben kommt insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage.

Bei Änderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.

Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden.

Bei Kindern aus geschiedener Ehe kann eine Änderung, welche die Gewährung des wieder angenommenen Geburtsnamens des sorgeberechtigten Elternteils zum Ziel hat, vorgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe es gebietet. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit ergeben. Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn in der neuen Familie weitere Kinder leben, die bereits den angestrebten Familiennamen führen.

Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Dies gilt nicht für in einer Ehe geborene minderjährige Kinder, die den gleichen Familiennamen wie der Antragsteller führen und unter seiner elterlichen Sorge stehen.

Änderung von Vornamen 
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf auch ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Die Vorschriften über die Familiennamensänderung sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.

Gebühren, Verfahrensdauer 
Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 Euro bis 1050,- Euro, für die Vornamensänderung 2,50 Euro bis 275,-Euro. Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bemessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden je nach Lage des Einzelfalls gebührenmindernd berücksichtigt. Bei Antrag auf Gebührenminderung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen (Einnahmen, Ausgaben, Sparguthaben, Vermögen, Sonstiges).
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent des Rahmensatzes.  Auf Grund der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 2-3 Monate. Im Einzelfall kann jedoch auch mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden.

Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde/ Wohnsitzstandesamt oder beim Rechts- und Ordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland zu stellen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an nebenstehenden Kontakt.

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