Kosten für Unterkunft und Verpflegung


Schülerinnen und Schüler (für Minderjährige deren gesetzliche Vertreter),

• die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind

und

• deren Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde, können einen Antrag stellen.

Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV) vom 31.08.2019 - Land Brandenburg

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft

weitere Hinweise

 

Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt
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