Berufskraftfahrer Grundqualifikation und Weiterbildung


Inhaber von C- und D-Klassen, die diese erstmalig vor dem 09.09.2008 (D-Klassen) oder vor dem 09.09.2009 (C-Klassen) erworben haben, müssen bis zu bestimmten Fristen den Abschluss einer Weiterbildung von 35 Stunden vorlegen, um im Führerschein die Schlüsselnummer 95 eingetragen zu bekommen.

Allgemeine Grundlagen
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, E, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz - BKrFQG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Verordnung - BKrFQV) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.

Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.

Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und folgende Kraftfahrzeuge nutzen:

Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, DE).

Ausnahme
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterkraft- bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben.

Dieser Personenkreis ist jedoch zur Weiterbildung verpflichtet.

Formen der Grundqualifikation
Hinsichtlich der Art der Grundqualifikation gilt es zwischen zwei Formen zu unterscheiden:

  • Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation (Hinweis: Der Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten
  • Grundqualifikation ist jeweils von einem bestimmten Mindestalter abhängig, siehe hierzu das BKrFQG).

Erwerb der Grundqualifikation
Entweder durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung über insgesamt 7 ½ Stunden bei der (für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen) Industrie- und Handelskammer -IHK-. Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Für die Prüfungszulassung ist der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse erforderlich.

Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einem Lehrgang von insgesamt 140 Stunden (zu je 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung über insgesamt 90 Minuten bei der (für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen) -IHK-.

Eine Fahrerlaubnis für Busse oder LKW muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Weiterbildung
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Sie betrifft alle Fahrer und Fahrerinnen, d. h. von der Weiterbildung ist sowohl der Personenkreis betroffen, der die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben hat als auch der Personenkreis, für den aufgrund des (frühzeitigen) Erwerbs der Führerscheinklasse für Busse und/oder LKW vor den Stichtagen keine Pflicht zur Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation besteht.

Die Weiterbildung erfolgte in Lehrgängen mit mindestens 35 Unterrichtsstunden (zu je 60 Minuten) in den anerkannten Ausbildungsstätten. Sie kann speziell für den Güterkraft- oder den Busverkehr oder gleichzeitig für beide Bereiche (abhängig vom Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n der Teilnehmer) durchgeführt werden. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an den einzelnen Weiterbildungsblöcken ist durch Teilbescheinigung nachzuweisen. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Nachweis der ersten Weiterbildung
Fahrer und Fahrerinnen, die eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem Erwerb der Qualifikation zur Vorlage ihrer ersten Weiterbildung verpflichtet.

Nachweis der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer „95" (einschließlich Geltungsdauer) im Führerschein in der Spalte 12 nachgewiesen.

Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE und/oder DE
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 30 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" durchführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum „Berufskraftfahrer/in" oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb" auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen
  • Sonstige Ausbildungsstätten, die im Besitz einer staatlichen Anerkennung gemäß § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind

Weiter führende Informationen finden Sie unter diesem Link: www.bag.bund.de

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