Baumschutz

Bäume haben in vielerlei Hinsicht einen unschätzbaren klimatischen und ökologischen Wert. Sie produzieren Sauerstoff und sind für ein intaktes Klima wichtig. Sie dienen als Lärm- und Windschutz sowie Schattenspender.

Bäume haben eine starke Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild. Sie sind ein wichtiges Gestaltungselement und bieten Nistplätze, Nahrung, Lebensraum und Schutz für viele Tier – und Pflanzenarten.

Bäume können durch verschiedene rechtliche Regelungen geschützt sein.

Unterliegen Bäume dem Schutz einer gemeindlichen Baumschutzsatzung, ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde für die Entscheidung über einen Fällantrag zuständig. Ist das nicht der Fall, liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).

Für Fällungen von Bäumen ist die Vegetationszeit zu beachten. § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen unter anderem außerhalb des Waldes unzulässig ist.

Für die Fällung in der Vegetationszeit bedarf es einer Befreiung durch die UNB. Im Geltungsbereich kommunaler Baumschutzsatzungen entscheiden die Ämter oder amtsfreien Gemeinden über die Erteilung der Befreiung.

Außerdem kann die Fällung von Bäumen einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Als Eingriff in Natur und Landschaft gelten Fällungen von Bäumen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe. In Abhängigkeit der Vitalität der einzelnen Bäume ist eine Kompensation in Form einer Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung erforderlich.

Unabhängig davon, zu welcher Zeit Bäume gefällt werden müssen, sind diese auf Vorkommen von besonders geschützten Tier und Pflanzenarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben. Höhlen, Spalten oder Nischen an Bäumen werden teilweise ganzjährig, bzw. wiederholt im Jahr durch Fledermäuse und Vögel genutzt. Die Beseitigung dieser Strukturen durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Darüber hinaus können besonders geschützte Moose und Flechten an Bäumen vorkommen.

Anträge auf Baumfällungen können unter Verwendung des Antragsformulars bei der UNB eingereicht werden.





Baumschutz
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Kontaktdaten