Biotopschutz


Geschütze Biotope sind Lebensräume besonderer Lebensgemeinschaften. Diese verdienen wegen ihrer Seltenheit und hohem ökologischen Wert einen besonderen Schutz auch außerhalb bestehender Schutzgebiete. Die gesetzlich geschützten Biotope sind allein aufgrund ihrer Existenz gesetzlich geschützt, ein Unterschutzstellungsverfahren bedarf es nicht.

Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind folgende Biotope gesetzlich geschützt:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Ergänzend dazu unterliegen nach § 18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) folgende Biotope dem gesetzlichen Schutz:

Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften

Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von gesetzlich geschützten Biotopen mit ihrer typischen Flora und Fauna führen können, sind verboten. Als erhebliche Beeinträchtigungen gelten unter anderem auch die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.

Von den Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Das Landesamt für Umwelt führt ein Verzeichnis der gesetzlichen Biotope und schreibt es fort. Aufgrund natürlicher Entwicklungen kann dieses Verzeichnis nicht als bindend betrachtet werden. Das heißt, dass auch Biotopflächen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen können.

Auch fahrlässige Schädigungen der gesetzlichen Biotope sind rechtswidrig und Verursacher sind verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ungenehmigte Handlungen können zudem mit Geldbußen geahndet werden.

Ob Biotope dem gesetzlichen Schutz unterliegen, kann nicht immer auf den ersten Blick festgestellt werden. Wenn Zweifel am gesetzlichen Schutz einer Fläche unterliegen, sind im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren Fachgutachter hinzuzuziehen oder die Naturschutzbehörden zu befragen.


Weiterführende Links

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) – Arten- und Biotopschutz

Landesamt für Umwelt (LfU) - Anwendung der Naturschutzfachdaten

Liste Biotoptypen im Land Brandenburg

Bundesamt für Naturschutz (BfN) – Biotopschutz und Landschaftsschutz

Biotopschutz
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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