Allgemeine Informationen der Straßenverkehrsbehörde


Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Überwachung und Ausführung der Straßenverkehrsordnung im Landkreis Märkisch-Oderland zuständig. Dazu zählen z. B. die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen dauerhafter oder vorübergehender Art oder die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen für straßenverkehrsrechtlich relevante Vorhaben.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige allgemeine Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten.

Haben Sie Fragen zu einem Ihnen zugesandten Schreiben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern als Ansprechpartner mit den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht
Bei groben Verkehrsverstößen oder uneinsichtigem Verhalten kann gegenüber dem Betroffenen nach gesetzlichen Bestimmungen eine Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht erlassen werden.

Demnach ist, wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Anordnung von Verkehrszeichen/Ampeln/Markierungen
Anträge zur Aufstellung oder zum Abbau von Verkehrszeichen, Ampeln oder Straßenmarkierungen im öffentlichen Straßenraum können sowohl von Behörden und Kommunen, wie auch von einzelnen Bürgern gestellt werden.

Der schriftliche Antrag ist formlos mit einer kurzen Begründung oder Schilderung der Verkehrssituation einzureichen.

Für die Antragsbearbeitung werden keine Gebühren erhoben.

Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drück- und Treibjagden
Die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drückjagden erfolgt durch die untere Straßenverkehrsbehörde. Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen erfolgt gegenüber dem Baulastträger der Straße.

Der die Jagd Durchführende muss eine Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger abschließen, die ihm (bei Nachweis der Befähigung zum Aufstellen von Verkehrszeichen nach ZTV-SA) oder einem beauftragten Verkehrssicherungsunternehmen erlaubt, die Verkehrszeichen im Namen des Baulastträgers aufzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht geht damit auf den Antragsteller bzw. auf das beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen über.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden, wichtig bei Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen ist stets die Angabe der Straße, des Abschnitts und der betroffenen Strecken-km (z. B.: B 1, Abschnitt140,  km 1 bis 1,4). Diese sind an den Leitpfosten ablesbar.

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Aufstellen von Containern, Baumaterial
Das Einbringen von Hindernissen in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen sowie Gehwege), die vom eigentlichen Nutzungszweck abweichen, bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.

Ausnahme vom Sonntags- und Ferienreisefahrverbot
LKW im gewerblichen Güterverkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und LKW mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen gemäß § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren. Ausnahmen können durch die Untere Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Der Antragsteller muss die außerordentliche Dringlichkeit bei Antragstellung darlegen und nachweisen.

In der Ferienreisezeit ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Zeitraum wird jährlich durch den Gesetzgeber neu festgelegt. Deshalb muss ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom LKW-Fahrverbot in der Ferienreisezeit jährlich neu gestellt werden.

Für Transporte in der Erntezeit und private Fahrten zu sportlichen Veranstaltungen (Pferdeanhänger, Anhänger zum Transport von Motorsportfahrzeugen u. ä.) gibt es Sonderregelungen. Bitte erfragen Sie diese für die jeweiligen Anträge.

Ausnahme von der Helm- und Gurtpflicht
Die Straßenverkehrsbehörde kann Berechtigten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung vom Anlegen eines Sicherheitsgurts bzw. von der Tragepflicht eines Schutzhelms erteilen.

Voraussetzung dafür ist die medizinische Erfordernis, die durch einen Arzt bestätigt werden muss.

Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis
Wer Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis. Diese Erlaubnis orientiert sich an den Fahrerlaubnisklassen und wird auf Antrag erteilt.

Eine Antragstellung erfordert das persönliche Erscheinen in der Straßenverkehrsbehörde.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis vereinbaren Sie bitte im Vorfeld einen Gesprächstermin mit dem zuständigen Mitarbeiter.

Gewerbliche Personenbeförderung (Taxi- und Mietwagenkonzession)

Wenn Sie beabsichtigen, Personen mit einem Kraftfahrzeug gewerblich zu befördern, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Folgende Formen des Gelegenheitsverkehrs sind zu unterscheiden:

  • Taxi gemäß § 47 PBefG
  • Mietwagen gemäß § 49 PBefG
  • Ausflugsfahrten mit PKW gemäß § 48 (1) PBefG
  • Ferienziel-Reisen mit PKW gemäß § 48 (2) PBefG

Die Antragsformulare erhalten Sie auf unserer Internetseite oder direkt bei der Straßenverkehrsbehörde. Bitte füllen Sie die Antragsformulare vollständig aus und reichen die erforderlichen Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein. Stellen Sie den Antrag bitte persönlich bei der Straßenverkehrsbehörde.

Detaillierte Informationen zur Erteilung einer Genehmigung geben wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit uns.

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Motorsportveranstaltung
Das Ordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die Genehmigung von Motorsportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren.

Beabsichtigen Sie, eine motorsportliche Veranstaltung wie beispielsweise ein Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen oder Wertungsprüfungen mit Renncharakter im Landkreis Märkisch-Oderland durchzuführen, benötigen Sie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) eine Erlaubnis.

Findet eine derartige Veranstaltung ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, entfällt die Erlaubnispflicht nach dem LImschG. Einzuholen ist dann eine Erlaubnis nach
§ 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierfür ist das Straßenverkehrsamt Ihr Ansprechpartner.

Radverkehr
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat die Potenziale des Tourismus im Allgemeinen und des Radverkehrs im Speziellen als Wirtschaftsfaktor für die Region erkannt. Er hat es sich zum Ziel gesetzt, die touristische Entwicklung im Landkreis voranzubringen und im Zuge dessen auch die Radverkehrsverhältnisse weiter zu verbessern. Dies beinhaltet neben einem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur auch die Verknüpfung des Fahrrades mit Bus und Bahn, eine einheitliche Wegebeschilderung sowie ein nutzergruppenspezifisches Marketing. Zwei wichtige Projekte, die diesen Zielen Rechnung tragen, sind die 4-Wege-Netz-Konzeption und die Knotenpunktwegweisung des Landkreises.

Weitere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema im Wirtschaftsamt.

Verkehrsunfallkommission Landkreis Märkisch-Oderland
Die Verkehrsunfallkommission (VUK) ist zuständig für das Erkennen und Beseitigen von Unfallhäufungsstellen und thematischen Unfallhäufungsbereichen im öffentlichen Verkehrsraum des Landkreises Märkisch-Oderland.

Es werden hier folgende strategische Ziele verfolgt:

  • Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr
  • Reduzierung der Verkehrsunfälle
  • Verminderung der Unfallfolgen
  • Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer
  • Erhöhung der Normenakzeptanz
    • Erforschung von Unfallursachen

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